Rz. 162

2003 entschied der BGH (noch vor Inkrafttreten der Ausnahmeregelungen zum Erfolgshonorar) in einem erbrechtlichen Mandat zugunsten eines Anwalts:

Zitat

"Hat ein Rechtsanwalt die zuvor erzielte Einigung der Abkömmlinge des Erblassers über eine Nachlassverteilung in die angemessene juristische Form zu bringen, so enthält eine Honorarvereinbarung, die an die Höhe des Erbteilsanspruchs des Mandanten anknüpft, kein unzulässiges Erfolgshonorar."[106]

 

Rz. 163

Nach Ansicht des BGH steht der Erbteil der Höhe nach fest, ist nur zum Zeitpunkt der Auftragsannahme noch nicht bekannt, weshalb ein Erfolgshonorar nicht anzunehmen sei.

[106] BGH, Urt. v. 29.4.2003 – IX ZR 138/02, NJW-RR 2003, 1067 = BeckRS 2003, 04584 = AnwBl 2003, 593.

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