Rz. 24
Im Gegensatz zur Beratungshilfe ist der im Rahmen der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt berechtigt, nach § 47 RVG einen Vorschuss zu verlangen. Das Recht auf Vorschuss erstreckt sich allerdings nur auf solche Gebühren, die bereits entstanden sind. Im Gegensatz zu § 9 RVG kann auf zukünftige Gebühren kein Vorschuss verlangt werden. Wohl kann dagegen für zukünftige Auslagen ein Vorschuss verlangt werden.[4]
Beispiel 6: Vorschuss auf Gebühren (I)
Der Anwalt hat eine Klage eingereicht und wird im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet. Das Gericht setzt den Streitwert vorläufig auf 8.000,00 EUR fest.
Der beigeordnete Anwalt kann jetzt einen Vorschuss folgender Höhe verlangen:
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, § 49 RVG | 412,10 EUR | |
(Wert: 8.000,00 EUR) | |||
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 432,10 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 82,10 EUR | |
Gesamt | 514,20 EUR |
Einen Vorschuss auf die Terminsgebühr kann er nicht verlangen. Diese steht ihm erst zu, wenn der Tatbestand der Terminsgebühr verwirklicht worden ist.
Rz. 25
Beispiel 7: Vorschuss auf Gebühren (II)
Der in Bonn ansässige Anwalt ist vor dem FamG München im Wege der Verfahrenskostenhilfe ohne Einschränkung beigeordnet. Nach Eingang der Terminsladung beantragt er einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Reisekosten.
Da es sich bei den Reisekosten um Auslagen handelt, kann der beigeordnete Anwalt einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Kosten verlangen.
Rz. 26
Der Antrag auf Vorschuss ist wie ein Festsetzungsantrag beim Gericht des Rechtszugs einzureichen.
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