Rz. 157

Während der Ehe – also auch noch während der Trennungszeit bis zur rechtskräftigen Scheidung der Ehe – besteht unabhängig von der Art des Güterstandes eine Informationsverpflichtung aus § 1353 BGB mit dem Inhalt, jeweils dem anderen Ehegatten einen groben Überblick über wesentliche Vermögensbestandteile und ihren Wert zu geben.[154] Dieser Informationsanspruch, der keine praktische Bedeutung hat, kann ggf. im Wege des Leistungsantrags vor dem FamG geltend gemacht werden.[155]

Erhebliche Bedeutung in der anwaltlichen Praxis haben jedoch die Auskunftsansprüche zum Zugewinn.

Der Auskunftsanspruch aus § 1379 Abs. 2 BGB,[156] der vom Zeitpunkt der Trennung an geltend gemacht werden kann, bezieht sich auf das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung.

BGH, Beschl. v. 5.4.2017 – XII ZB 259/16[157]

Zitat

Die Vorschrift des § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB in der seit dem 1.9.2009 geltenden Fassung, nach der Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangt werden kann, ist nicht anwendbar, wenn die Ehe vor dem 1.9.2009 rechtskräftig geschieden worden ist.[158]

BGH, Beschl. v. 31.1.2018 – XII ZB 175/17[159]

Zitat

Der Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB kann auch zum Zwecke der Abwehr eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich erhoben werden.

An den Auskunftsanspruch aus § 1379 Abs. 2 BGB über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung knüpft die in der Praxis bedeutsame Beweislastregel des § 1375 Abs. 2 BGB an.

 

Praxistipp:

Der Trennungszeitpunkt wird aber – anders als der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages – nicht amtlich festgestellt, sodass hierüber Streit entstehen kann.
Die Darlegungs- und Beweislast für das Trennungsdatum trägt nach § 1379 BGB derjenige Ehegatte, der den Auskunftsantrag geltend macht.[160]
Zum erforderlichen substantiierten Bestreiten gehört die Darlegung des richtigen Trennungszeitpunktes.[161]
Scheitert der Beweis und gesteht der Verfahrensgegner den behaupteten Trennungszeitpunkt nicht zu, ist umstritten, ob der Ansatz des nach dem beiderseitigen Vortrag frühesten Termins zulässig ist.[162]
In der Praxis empfiehlt sich daher immer, die Trennung durch anwaltliches Schreiben an die Gegenseite ausdrücklich zu dokumentieren.
Der Antrag auf Feststellung des Trennungszeitpunktes ist zulässig.[163]

Wird in einem gerichtlichen Verfahren im Rahmen des Stufenantrages zum Zugewinnausgleich eine Teilentscheidung über die eine, mit der zur Vermögensauskunft eines Ehegatte zu einem zwischen den Beteiligten streitig gebliebenen Trennungszeitpunkt verlangt, so muss dieser Antragmit einer Zwischenfeststellung zum Trennungszeitpunkt verbunden werden. Andernfalls besteht die Gefahr widersprechender weiterer (Teil-) Entscheidungen hinsichtlich des allein durch die Auskunftsverpflichtung nicht in Rechtskraft erwachsenden Trennungszeitpunktes.[164]

 

Praxistipp:

In den Fällen eines aus mehreren Folgesachen bestehenden Scheidungsverbundes muss – da der Zeitpunkt der Trennung praktisch für jede Folgesache und auch die Scheidung selbst relevant ist – bei einem Streit über den Trennungszeitpunkt ein Zwischenfeststellungsantrag gestellt werden, z.B.:
"Es wird beantragt festzustellen, dass die Trennung der Eheleute am … erfolgt ist."

Wegen der Nichterfüllung der Auskunftspflicht nach § 1379 Abs. 2 BGB kann der vorzeitige Ausgleich des Zugewinns oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach §§ 1385 Nr. 4, 1386 BGB (siehe Rdn 159) nicht verlangt werden.[165]

[154] BGH v 17.9.2014 – XII ZB 604/13 FamRZ 2015, 32 = FuR 2015, 109 = NJW 2015, 154.
[155] Weinreich, FuR 2004, 65; vgl. auch Büte, FuR 2004, 289 und FuR 2004, 342.
[156] Zur Bemessung des Beschwerdewertes bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung im Zugewinnausgleichsverfahren siehe BGH v. 2.4.2014 – XII ZB 486/12, FamRZ 2014, 1012 = FuR 2014, 469.
[162] Ablehnend Braeuer, FamRZ 2010, 773; Büte, FF 2010, 279; bejahend MüKo/Koch, § 1379 Rn 9.
[164] OLG Celle FamRZ 2014, 326.

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