Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 150 F 2031/14)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 19. Juli 2017 erlassenen Teilbeschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 150 F 2031/14 - wird auf ihre Kosten nach einem Beschwerdewert von 5.000 EUR zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten, getrenntlebende Ehegatten, streiten über die Verpflichtung des Antragstellers, im Wege des Stufenantrages Auskunft über den Bestand seines Vermögens zum Trennungstag erteilen zu müssen.

Die Beteiligten haben am 8. September 1989 die Ehe geschlossen. Aus ihrer Ehe sind vier Kinder, nämlich der im Juli 1990 geborene J..., der im Januar 1992 geborene M..., der im Juni 1993 geborene P... und die im Oktober 1995 geborene S... hervorgegangen. Die drei Söhne leben inzwischen jeweils in eigenen Haushalten. S..., die Medizin studiert, lebt im Haushalt der Antragsgegnerin. Der vom Antragsteller eingereichte Scheidungsantrag ist seit dem 28. Februar 2014 rechtshängig. Nachdem die Beteiligten zunächst mit ihren Kindern gemeinsam eine Wohnung in der N... straße in B... bewohnten, mieteten sie am 29. Mai 2009 zwei übereinanderliegende Wohnungen im ersten und zweiten Obergeschoss in der B... Straße ... in B...... . Den Mietvertrag über die Wohnung im I. OG schloss der Antragsteller ab; im Mietvertragsrubrum über die Wohnung im II. OG ist allein die Antragsgegnerin als Mietvertragspartei aufgeführt. In der Wohnung im I. OG lebte ursprünglich der Antragsteller zusammen mit dem Sohn J..., soweit dieser sich nicht im Ausland aufhielt oder er zwischenzeitlich einen eigenen Hausstand begründete. In der Wohnung im II. OG wohnte die Antragsgegnerin mit den übrigen drei Kindern, soweit diese sich nicht im Ausland bzw. an ihren Studienorten aufhielten oder - wie mittlerweile M... und P... - ausgezogen sind. Der Umzug der Ehegatten und der Kinder in die B... Straße erfolgte zwischen dem 20. und dem 22. Juli 2009. Die Ehegatten unterhielten bei der ... ... Sparkasse das Konto Nr. ..., welches der Antragsteller etwa in 2006/2007 eingerichtet hatte. Bis zur Kontoschließung im August 2011 konnten beide Ehegatten über dieses Konto verfügen; beide Ehegatten besaßen Karten für dieses Konto. Auf dieses Konto überwies der Antragsteller bis etwa 2013/2014 regelmäßig Beträge zwischen etwa 400 EUR und über 1.000 EUR/Monat, wobei er als Verwendungszweck Kürzel wie "HH Flex" (= Haushaltsgeld flexibel) oder "HG" (Haushaltsgeld) angab. Teilweise waren den Kürzeln auch der Vorname der Ehefrau oder der erste Buchstabe des Vornamens einzelner Kinder, soweit diese im Haushalt der Antragsgegnerin lebten, beigefügt. Das auf dem Konto eingegangene Geld transferierte die Antragsgegnerin regelmäßig auf ein eigenes Konto. Der Antragsteller zahlte darüber hinaus seit etwa Juli 2004 die monatlichen Mobiltelefonkosten für sechs, von der Antragsgegnerin, den Kindern und ihm unterhaltene Mobiltelefonnummern in einer Größenordnung von etwa 200 EUR/Monat. Weihnachten 2009 wurde von den Ehegatten mit den gemeinsamen Kindern dergestalt gefeiert, dass am Heiligabend beide Beteiligten mit den Kindern gemeinsam in der Wohnung der Antragsgegnerin aßen. Anschließend gingen die Kinder mit dem Vater in dessen Wohnung, in der Frau M... auf sie gewartet hatte. Anfang 2010 erzählte die Antragsgegnerin der gemeinsamen Tochter S..., dass sie mit Herrn U... einen neuen Lebenspartner gefunden habe. Im August 2011 löste der Antragsteller das Konto Nr. ... bei der ...... auf. Im März 2012 kündigte er die Mobiltelefonverträge - ob es sich um einen "Sammelvertrag" oder sechs Einzelverträge handelt, ist streitig - aller Familienmitglieder auf Juli 2012. Im Zeitraum zwischen etwa Februar und April 2012 gaben die Beteiligten die beiden Wohnungen in der B...... Straße auf. Der Antragsteller zog in die Wohnung, in der er heute noch lebt; die Antragsgegnerin zog mit der gemeinsamen Tochter S... zunächst in eine Wohnung in der O... straße und ab etwa Januar 2015 in ein Haus in B... . Bis Oktober 2013 bezog der Antragsteller das Kindergeld für alle vier Kinder und bis April 2014 für die drei Söhne M..., P... sowie J... . Auf einen entsprechenden Antrag zahlte die Kindergeldkasse der Antragsgegnerin im März 2016 Kindergeld in Höhe von ca. 30.000 EUR für zurückliegende Bezugszeiträume in einer Summe aus und forderte den entsprechenden Betrag vom Antragsteller zurück. Gegen die Rückforderungsbescheide klagt der Antragsteller vor dem Finanzgericht ...... . Im Mai 2014 widerrief die Antragsgegnerin die Vollmacht, die der Antragsteller für ihr Konto bei der ...... besaß. Im November 2015 wurde über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet (Amtsgericht ......).

Mit Schriftsatz vom 18. September 2014 hat die Antragsgegnerin die Folgesache Güterrecht anhängig gemacht und vom Antragsteller im Wege des Stufenantrages u.a. Auskunft über dessen Vermögen zum Trennungszeitpunkt 29. Mai 2009 begehrt. Als weitere Trennungszeitpunkte hatte sie zuvor "seit Juli 2009" bzw...

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