Rz. 159

Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn

1. die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben,
2. Handlungen der in § 1365 oder § 1375 Absatz 2 bezeichneten Art zu befürchten sind und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu besorgen ist,
3. der andere Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat und anzunehmen ist, dass er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird, oder
4. der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert oder sich ohne ausreichenden Grund bis zur Stellung des Antrags auf Auskunft beharrlich geweigert hat, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten.

Nach seinem Wortlaut knüpft § 1385 Nr. 4 BGB an die Weigerung eines Ehegatten an, den anderen Ehegatten über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten. Da eine solche Unterrichtungspflicht[169] gesetzlich nicht geregelt ist, besteht Einigkeit darüber, dass die Vorschrift an die aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB abgeleitete allgemeine Verpflichtung der Ehegatten anknüpft, sich während der bestehenden Ehe unabhängig von der Art des Güterstandes gegenseitig wenigstens in groben Zügen über den Bestand ihres Vermögens zu informieren.[170]

 

Praxistipp:

Aufgrund der einschneidenden Rechtsfolgen für die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegattensetzt der Anspruch auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft grundsätzlich eine geeignete und in der Regel wiederholte Aufforderung des anderen Ehegatten zur Unterrichtung voraus.
Die Nichterfüllung der Auskunftspflicht nach § 1379 Abs. 2 BGB genügt nicht, um den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach §§ 1385 Nr. 4, 1386 BGB zu verlangen.[171]
[169] Zum Unterrichtungsanspruch Erbarth, FamRZ 2015, 1944.
[170] BGH v 17.9.2014 – XII ZB 604/13, FamRZ 2015, 32 = FuR 2015, 109 = NJW 2015, 154.
[171] BGH v 17.9.2014 – XII ZB 604/13, FamRZ 2015, 32 = FuR 2015, 109 = NJW 2015, 154.

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