Rz. 339
Nicht jede Vermögenseinbuße stellt einen erstattungsfähigen Schaden dar. Verlust an Freizeit ist schadenrechtlich nicht zu ersetzen.[419] Die Einbuße einer Freizeitmöglichkeit als solche stellt keinen erstattungsfähigen Vermögensschaden dar, weil der Freizeit kein Vermögenswert zukommt.[420] Einbußen von Freizeit – mit der Freiheit, die eigene Freizeit in einer subjektiv für sinnvoll gehaltenen Weise zu nutzen – sind immaterieller Natur: Freizeit wird nicht erkauft, sie ist vielmehr schlicht vorhanden; ihr Verlust stellt keinen Vermögensschaden dar.[421]
Rz. 340
Nennenswerte Freizeiteinbußen können allenfalls im Rahmen des immateriellen Ersatzes (Schmerzensgeld) Berücksichtigung finden, wobei eine noch engere Betrachtung als bei der Urlaubseinbuße[422] (siehe Rn 310 ff.) gilt.
Rz. 341
Dass dem Verletzten die Freuden des Betriebsausfluges entgangen sind, hat ideellen Charakter und kann nur bei der Bemessung des Schmerzensgeldes Berücksichtigung finden.[423]
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