Rz. 310
Urlaub hat zwar grundsätzlich vermögenswerten Charakter, gleichwohl ist bei unfallbedingtem Wegfall oder Verfall dieser Freizeit keine Entschädigung in Geld zu leisten. Für den Fall des vertanen Urlaubs differenziert der BGH zwischen einerseits dem Vertragsrecht, soweit die Urlaubsdurchführung Gegenstand des Vertrages ist (also dem Anwendungsfall des § 651f BGB), und andererseits den übrigen Schadenersatznormen, die keine Erstattungsfähigkeit bedingen.
Rz. 311
Der Fortfall des Urlaubs kann allenfalls bei der Schmerzensgeldbemessung in eng begrenztem Rahmen von Bedeutung sein.
Rz. 312
Stornokosten sind im Ergebnis nichts anderes als vom Reiseveranstalter/Hotelier pp. nicht erstattete Vorauszahlungen für – dann tatsächlich nicht oder nicht vollständig in Anspruch genommene – Unterbringung und Versorgung während des geplanten Urlaubs. Nach Beendigung des Urlaubs wären diese Aufwendungen (wie frustrierte Aufwendungen) dann ebenfalls getätigt gewesen, so dass dieser Wegfall nur immateriell zu beurteilen ist.
Rz. 313
Soweit eine Reiserücktrittversicherung abgeschlossen war, kann diese ebenfalls keinen Regress nehmen (siehe § 4 Rn 1319).
Rz. 314
Auch der Ehegatte eines Verletzten hat keinen Ersatzanspruch für die Absage eines bereits gebuchten gemeinsamen Urlaubs.
Rz. 315
Kann wegen einer Verrentung Urlaub nicht mehr genommen werden, besteht deswegen kein Schadensersatzanspruch des Verletzten (entgangener Freizeitverlust) (ergänzend siehe § 5 Rn 297).
Rz. 316
Außerhalb der deliktischen Schadenersatzansprüche gibt das Reisevertragsrecht einen gesetzlichen Anspruch für vertane Urlaubszeit in § 651f II BGB, ohne dass es auf eine Körperverletzung ankommt. Der immaterielle Charakter der Entschädigung bedeutet, dass nicht nur im Erwerbsleben stehende Reisende, sondern auch nicht oder nicht mehr Berufstätige (z.B. Schüler, Rentner) eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen können; das Arbeitseinkommen kann daher als Maßstab bei der Bemessung der Entschädigungshöhe nicht herangezogen werden. Die zum Reisevertragsrecht entwickelten Rechtsgrundsätze sind nicht auf das aus Haftpflichtfällen resultierende Schadenersatzrecht übertragbar.
Rz. 317
§ 651f BGB – Schadensersatz
(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
(2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.