Rz. 1317
Zum Thema
Pietsch "Die Rechtsprechung rund um die Reiserücktrittsversicherung" DAR 2013, 608.
Rz. 1318
Teilweise[830] wird die Reiserücktrittsversicherung nicht als Schaden-, sondern als Summenversicherung betrachtet, so dass bereits von daher ein Forderungsübergang nach § 86 VVG entfalle.
Rz. 1319
Selbst wenn man die Reiserücktrittsversicherung zu den Schadenversicherern i.S.d. § 86 VVG rechnet, stehen ihr auch dann Ansprüche nicht zu, da es bereits an einem Anspruch des unmittelbar Verletzten fehlt, der dann erst in weiterer Folge dann auf den Reiserücktrittsversicherer übergehen könnte:[831]
▪ | Urlaub hat zwar grundsätzlich vermögenswerten Charakter (siehe § 3 Rn 310 ff.), gleichwohl ist bei unfallbedingtem Wegfall oder Verfall dieser Freizeit keine Entschädigung in Geld zu leisten. Für den Fall des vertanen Urlaubs differenziert der BGH[832] zwischen einerseits dem Vertragsrecht, soweit die Urlaubsdurchführung Gegenstand des Vertrages ist (also dem Anwendungsfall des § 651f BGB), und andererseits den übrigen Schadenersatznormen, die keine Erstattungsfähigkeit bedingen. Der Fortfall des Urlaubs kann allenfalls bei der Schmerzensgeldbemessung in eng begrenztem Rahmen von Bedeutung sein.[833] |
▪ | Soweit Dritten (Ehegatte[834] bzw. Angehörige eines Verletzten oder Getöteten) Stornokosten für Absage/Abbruch einer gemeinsamen bereits gebuchten/bezahlten Reise entstehen, sind diese Kosten als mittelbare Schäden nicht zu ersetzen.[835] Stornokosten sind letztlich nichts anderes als die Nichterstattung eines Teiles des Urlaubspreises. |
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