Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 4 O 124/16)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 29.05.2018; Aktenzeichen X ZR 94/17)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 7.2.2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 4 O 124/16 - teilweise abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, über den durch das Landgericht zugesprochenen Betrag hinaus an die Klägerin weitere 887,95 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3.5.2016 zu zahlen und die Klägerin in Höhe weiterer 82,70 EUR von der Verbindlichkeit der Rechnung der Rechtsanwälte H & L, Partnerschaft vom 9.3.2016 (Rechnungsnummer: 3574/2016) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.5.2016 freizustellen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 23 % und die Beklagte zu 77 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 60 % und die Beklagte zu 40 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 2.220,75 EUR festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemanns Schadensersatz wegen einer vereitelten Kreuzfahrt.

Der Ehemann der Klägerin buchte bei der Beklagten für sich und die Klägerin eine Karibikkreuzfahrt für die Zeit vom 16. bis 30.11.2015 zu einem Gesamtreisepreis von 4.998,00 EUR. Die Klägerin und ihr Ehemann konnten die Reise nicht antreten, weil es auf dem Schiff keine Buchung für sie gab. Hiervon erfuhren sie am 13.11.2015.

Die Klägerin und ihr Ehemann unternahmen in dem gebuchten Zeitraum eine Reise mit dem Mietwagen durch Florida.

Mit der Klage macht die Klägerin Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit in Höhe des vollen Reisepreises von 4.998,00 EUR, Mehrkosten der Ersatzreise in Höhe von 887,95 EUR sowie eine Auslagenpauschale von 20,00 EUR, insgesamt mithin 5.905,95 EUR geltend. Ferner verlangt sie Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands einschließlich der in erster Instanz gestellten Anträge Bezug genommen wird, hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hält eine Entschädigung für vertane Urlaubszeit in Höhe von 3.665,20 EUR für angemessen und hat die Auslagenpauschale von 20,00 EUR zugesprochen. Wegen der Mehrkosten der Ersatzreise sowie der weitergehenden Entschädigung für vertane Urlaubszeit hat es die Klage abgewiesen.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie rügt, dass das Landgericht die Durchführung der Ersatzreise entschädigungsmindernd berücksichtigt habe. Für die Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit komme es nicht darauf an, wie der Reisende die ursprünglich für die Reise vorgesehene Zeit verbringe. Ferner habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass die Enttäuschung über die ausgefallene Reise bei einer kostspieligen Kreuzfahrt besonders groß sei. Die Ersatzreise sei zu der gebuchten Reise nicht gleichwertig gewesen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Absage der gebuchten Reise sehr kurzfristig erfolgt sei und sie die Ersatzreise selbst hätten organisieren und bezahlen müssen.

Soweit das Landgericht die Klage wegen der Mehrkosten der Ersatzreise abgewiesen habe, handle es sich um eine Überraschungsentscheidung. Die Buchung einer vergleichbaren Ersatzreise sei seinerzeit nicht mehr möglich gewesen.

Die Klägerin beantragt,

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 7.2.2027 die Beklagte zu verurteilen,

1.) an die Klägerin weitere 2.220,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 3.5.2016 zu zahlen,

2.) die Klägerin von der Verbindlichkeit aus der Rechnung der Rechtsanwälte H & L, Partnerschaft vom 9.3.2016 (Rechnungsnummer: 3574/2016) in Höhe von weiteren 161,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 3.5.2017 freizustellen.

Vorsorglich beantragt sie ferner,

die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die von ihnen vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

II. Die Berufung ist teilweise begründet.

Die Beklagte ist der Klägerin gegenüber zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung verpflichtet, da sie die versprochene Reiseleistung nicht erbracht hat und das vom Gesetz vermutete Verschulden nicht widerlegt hat.

1. Die Berufung hat hinsichtlich der Mehrkosten der Ersatzreise Erfolg. Zum ersatzfähigen Nichterfüllungsschaden gehören auch die Mehrkoste...

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