Rz. 78

Das Berufungsurteil hielt der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Auf der Grundlage der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats hatte das Berufungsgericht der Schadensberechnung zu Recht einen Restwert des Unfallfahrzeugs von nur 11.000 EUR zugrunde gelegt. Durchgreifende Gründe, seine Rechtsprechung zu ändern, sah der Senat nicht.

 

Rz. 79

Nach ständiger Senatsrechtsprechung kann der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden wie im Streitfall nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwerts verlangen. Als Variante der Naturalrestitution steht auch die Ersatzbeschaffung unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Das bedeutet, dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat. Das Wirtschaftlichkeitspostulat gilt daher auch für die Frage, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeugs bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muss. Denn auch bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs muss sich der Geschädigte im Rahmen der wirtschaftlichen Vernunft halten (vgl. zum Ganzen: Senatsurt. v. 1.6.2010 – VI ZR 316/09, VersR 2010, 963 Rn 6, m.w.N.).

 

Rz. 80

Weiter ist in der bisherigen Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass der Geschädigte dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen Genüge leistet und sich in den für die Schadensbehebung durch § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gezogenen Grenzen bewegt, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Senatsurt. v. 1.6.2010 – VI ZR 316/09, VersR 2010, 963 Rn 7, m.w.N.). Der Geschädigte ist weder verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus noch eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen (Senatsurt. v. 7.12.2004 – VI ZR 119/04, VersR 2005, 381, 382; v. 6.4.1993 – VI ZR 181/92, VersR 1993, 769, 770) oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen (Senatsurt. v. 1.6.2010 – VI ZR 316/09, a.a.O.), noch ist er gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote vorzulegen (vgl. Senatsurt. v. 6.4.1993 – VI ZR 181/92, a.a.O.; a.A. OLG Köln, Beschl. v. 16.7.2012 – 13 U 80/12, NJW-RR 2013, 224, 225 und Beschl. v. 14.2.2005 – 15 U 191/04, BeckRS 2005, 09804). Ein vom Geschädigten tatsächlich erzielter, über dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert liegender Mehrerlös ist freilich zu berücksichtigen, wenn ihm keine überobligationsmäßigen Anstrengungen des Geschädigten zugrunde liegen (Senatsurt. v. 7.12.2004 – VI ZR 119/04, VersR 2005, 381, 382; v. 21.1.1992 – VI ZR 142/91, VersR 1992, 457, 458).

 

Rz. 81

Nach diesen Grundsätzen, mit denen die vom Berufungsgericht abgelehnte Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln, Beschl. v. 16.7.2012 – 13 U 80/12, NJW-RR 2013, 224, 225 und vom 14.2.2005 – 15 U 191/04, BeckRS 2005, 09804) – wie das Berufungsgericht zutreffend sah – nicht in Übereinstimmung zu bringen ist, begegnete die Annahme, der vom Wiederbeschaffungswert abzuziehende Restwert des Unfallfahrzeugs sei im Hinblick auf den vom Kläger tatsächlich erzielten Verkaufserlös mit 11.000 EUR zu bemessen, keinen rechtlichen Bedenken. Den Feststellungen des Berufungsgerichts zufolge lagen dem vom Kläger eingeholten Schadensgutachten hinsichtlich der Restwertfrage vier bei verschiedenen Unternehmen des regionalen Marktes eingeholte Angebote zugrunde, was nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurt. v. 13.10.2009 – VI ZR 318/08, VersR 2010, 130 Rn 11; v. 13.1.2009 – VI ZR 205/08, VersR 2009, 413 Rn 13) grundsätzlich genügt. Auch sonst begegnete die Auffassung des Berufungsgerichts, für den Kläger habe kein Anlass zu Misstrauen gegenüber den Angaben des Sachverständigen bestanden, auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Senats keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Zu weiteren Recherchen war der Kläger nach den dargestellten Grundsätzen nicht verpflichtet, ebenso wenig dazu, dem Beklagten Gelegenheit zu geben, ihm andere Verwertungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Der Kläger durfte danach von dem im Gutachten genannten Restwert von 10.750 EUR ausgehen und musste sich – was er nicht in Abrede stellte – unter Einschluss des erzielten Mehrerlöses von 250 EUR einen Betrag von 11.000 EUR als Restwert anrechnen lassen.

Durchgreifende Gründe, die dafür sprachen, die dargestellten Grundsätze zu modifizieren und dadurch auch im Streitfall zu einem ander...

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