Leitsatz (amtlich)

›Der Geschädigte, der ein Gutachten über den Restwert seines bei einem Unfall beschädigten Kraftfahrzeugs eingeholt hat, ist bei einer Schadensabrechung auf der Grundlage der Wiederbeschaffungskosten grundsätzlich berechtigt, den Wiederbeschaffungswert (lediglich) um den vom Sachverständigen ermittelten Restwert zu kürzen.

Hat der Geschädigte allerdings bei der Veräußerung seines Unfallwagens ohne überobligationsmäßige Anstrengungen einen Erlös erzielt, der den vom Sachverständigen geschätzten Restwert übersteigt, so muß er sich einen Abzug in Höhe dieses Erlöses gefallen lassen. Die Darlegungs- und Beweislast trifft insoweit den Schädiger.‹

 

Verfahrensgang

OLG Köln (Entscheidung vom 25.03.1991; Aktenzeichen 27 U 2/90)

LG Köln (Entscheidung vom 29.11.1989; Aktenzeichen 20 O 458/88)

 

Tatbestand

Totalschaden eines Pkw ›Mercedes 190 D‹; Verkaufserlös 15.000,-- DM bei einem ›Autoverwertungsunternehmen‹, das von sich aus an den Kl. herangetreten war; nachträgliche Restwert-Schätzung durch Gutachten auf nur 3.000,-- DM.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993729

BB 1992, 389

NJW 1992, 903

BGHR BGB § 249 Satz 2 Kraftfahrzeugschaden 1

DRsp I(123)363a-b

EWiR § 249 BGB 5/92, 543

DAR 1992, 172

JZ 1992, 807

MDR 1992, 851

NZV 1992, 147

VersR 1992, 457

ES Kfz-Schaden B-1/17

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