Rz. 21

Selbstverständlich muss das tatrichterliche Urteil die vom Betroffenen gefahrene Geschwindigkeit angeben bzw. muss sich diese aus den Feststellungen ergeben, also ob der Betroffene am Vorfallsort mit der dort vorgeschriebenen Geschwindigkeit, also z.B. mit einer an "schlechte Wetterverhältnisse“ angepassten Geschwindigkeit (zum Begriff, OLG Zweibrücken, Beschl. v. 24.11.2020 – 1 OWi 2 Ss Rs 107/20, zfs 2021, 291; zum Begriff der Schrittgeschwindigkeit Junghans, zfs 2016, 126; aus der Rspr. zuletzt OLG Karlsruhe, zfs 2018, 353 = VA 2018, 84 [keine höhere als 7 km/h]; andererseits OLG Hamm, Beschl. v. 28.11.2019 – 1 RBs 220/19, NJW 2020, 351 m. Anm. Fromm = zfs 2020, 229, 230 = DAR 2020, 272 = VA 2020, 107 [wohl kaum höher als 10 km/h]; OLG Naumburg, VRR 12/2017, 16 = zfs 2017, 654 = VA 2018, 30 [gerade noch 10 km/h; s. auch noch KG, Beschl. v. 26.2.2020 – 3 Ws (B) 27/20, VA 2020, 107 = VRR 7/2020, 20 in Zusammenhang mit § 11 Abs. 2 StVO und Hentschel/König/Dauer/König, § 42 StVO Rn 181 m.w.N.; König DAR 2020, 278 in der Anm. zu OLG Hamm, a.a.O.)]. Ist das nicht der Fall, kann zur Bestimmung der vom Betroffenen gefahrenen Geschwindigkeit nicht ergänzend auf den Tenor zurückgegriffen werden (OLG Naumburg, VA 2016, 101)."

 

Hinweis

Aus den Feststellungen muss sich auch ergeben, dass die Geschwindigkeit, auf die wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung abgestellt wird, "schon" gilt. Dabei ist darauf zu achten, welche Schilder aufgestellt sind/waren und welche Wirkungen sie haben. So zeigt z.B. das am Ende einer BAB aufgestellte Verkehrsschild mit dem Zeichen 330.2 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO ("Ende der Autobahn") lediglich an, dass die besonderen Regelungen für die Autobahn fortan nicht mehr gelten. Die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung kommt dem Zeichen 330.2 hingegen nicht zu (vgl. bereits OLG Düsseldorf, VRS 64, 460, 461; OLG Hamm VRR 3/2016, 11 = VA 2016, 46). Soll dann auf die innerorts grds. geltenden 50 km/h abgestellt werden, muss sich aus dem tatrichterlichen Urteil ergeben, ob entweder ein Ortseingangsschild aufgestellt war (und ggfs. wo genau) oder aber der Charakter einer geschlossenen Ortschaft offensichtlich und eindeutig gewesen ist. Denn wenn eine Ortstafel fehlt, beginnt die geschlossene Ortschaft da, wo die eindeutig geschlossene Bauweise erkennbar anfängt (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 1996, 247; OLG Düsseldorf, a.a.O.; eingehend zu den die Geschwindigkeit begrenzenden Schildern Burhoff/Burhoff, OWi, R2250 ff. m.w.N.).

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