Rz. 99
Hinweis
Rz. 100
Eine Beschränkung auf die Haftungshöchstsumme bzw. auf die Versicherungssumme oder Mindestversicherungssumme ist regelmäßig in den Tenor eines Feststellungsurteils oder einer urteilersetzenden Erklärung (wie einen gerichtlichen Vergleich oder ein außergerichtliches Anerkenntnis) aufzunehmen.[108]
Rz. 101
Die Anspruchsbegrenzung zu Gunsten des Schädigers (Haftungsbegrenzung) bzw. nur zu Gunsten des Haftpflichtversicherers (unzureichende Deckungssumme, Vorleistungspflicht im Rahmen der Mindestversicherungssumme) ist von Amts wegen zu beachten.[109]
Rz. 102
Fehlt die beschränkte Eintrittspflicht im Tenor, begründet dies dann keine Beschwer, wenn nach den Entscheidungsgründen des Urteiles zweifelsfrei die Haftung nur auf StVG gestützt ist.[110] Eine gesetzlich normierte Haftungsbeschränkung (wie in § 12 Abs. 1 StVG) kann sich auch ohne ausdrückliche Aufnahme in den Urteilstenor aus dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen ergeben.[111] Der BGH[112] hat diese Rechtsauffassung im Rahmen der Überprüfung der Beschränkung der Eintrittspflicht des Haftpflichtversicherers nach § 115 VVG (§ 3 Nr. 1 PflVG a.F.) bestätigt und dahingehend erweitert, dass auch die tatbestandlichen Feststellungen zur Klärung herangezogen werden können (und müssen). Es kann dann keine Leistung über die Höchstsumme hinaus begehrt werden.[113]
Rz. 103
Bei Feststellungsklagen kann, wenn die Haftungsgrenze bereits erreicht ist, das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse entfallen.
Rz. 104
Stützt der Geschädigte seine Ansprüche nur auf das StVG, kann auch die Auslegung eines Vergleichs dazu führen, dass eine Beschränkung auf die Höchstbeträge vorliegt.[114]
Rz. 105
Die zur Haftungshöchstsumme entwickelten Grundsätze gelten entsprechend für Beschränkung auf eine (Mindest-)Versicherungssumme.[115]
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