Rz. 86
Stützt der Geschädigte seine Ansprüche nur auf das StVG, kann eine Auslegung des Vergleichs dazu führen, dass eine Beschränkung auf die Höchstbeträge vorliegt.[78] Entsprechendes gilt für die anderen Haftpflichttatbestände mit Höhenbegrenzung.
Rz. 87
Eine Beschränkung auf Haftungshöchstsumme bzw. Versicherungssumme oder Mindestversicherungssumme sollte regelmäßig in den Tenor eines Feststellungsurteils oder einer titelersetzenden Erklärung (wie einen gerichtlichen Vergleich oder ein außergerichtliches Anerkenntnis) mit aufgenommen werden[79] (siehe auch § 2 Rdn 947 ff., § 3 Rdn 99 ff. und § 5 Rdn 801). Die Haftungsbegrenzung ist von Amts wegen zu beachten.[80]
Rz. 88
Die Haftungsbeschränkung des § 12 Abs. 1 StVG kann sich auch ohne ausdrückliche Aufnahme in den Urteilstenor aus dem Tenor i.V.m dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen ergeben.[81] Der BGH hat diese Rechtsauffassung im Rahmen der Überprüfung der Beschränkung der Eintrittspflicht des Haftpflichtversicherers nach § 115 VVG (§ 3 Nr. 1 PflVG a.F.) in seinem Urteil vom 21.1.1986[82] bestätigt und zugleich dahingehend erweitert, dass auch die tatbestandlichen Feststellungen zur Klärung herangezogen werden können.
Rz. 89
Ergeben bei einem Feststellungsurteil Rubrum und Gründe des Urteils keinen Hinweis darauf, dass der beklagte Haftpflichtversicherer nur im Rahmen des § 115 Abs. 1 VVG (§ 3 Nr. 1 PflVG a.F.) haftet, kann er die Ergänzung des Urteils analog § 321 ZPO verlangen.[83]
Rz. 90
Fehlt die beschränkte Eintrittspflicht im Tenor, begründet dieses einerseits zwar keine Beschwer, wenn nach Entscheidungsgründen des Urteiles zweifelsfrei die Haftung nur auf StVG gestützt ist,[84] andererseits kann in diesem Falle aber auch keine Leistung über die Haftungshöchstsumme hinaus begeht werden.[85]
Rz. 91
Entsprechendes gilt bei fehlender Beschränkung auf die Versicherungssumme.[86]
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