Rz. 946
Rz. 947
Das Anerkenntnis eines Kfz-Haftpflichtversicherers (zur Vollmacht siehe Rdn 456 ff., 466) ist auch ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Haftungsbegrenzung dahin zu verstehen, dass es nur im Rahmen der gesetzlichen Leistungspflicht (§ 115 Abs. 1 VVG, § 3 Nr. 1 PflVG a.F.) abgegeben wird.[825] Gleichwohl ist es angebracht, sollte die Haftung des Versicherers auf die Mindestversicherungssumme beschränkt sein, dieses ebenso wie die Beschränkung auf die Deckungssumme in die anerkennende Erklärung (jedenfalls vorsorglich) mit aufzunehmen.[826]
Rz. 948
Außerhalb der Pflichtversicherung mit Direktklagemöglichkeit richtet sich der Ersatzanspruch unmittelbar eh nur gegen den für das Schadenereignis Verantwortlichen, der seinerseits dann auf den vertraglichen Deckungsanspruch gegen seinen Versicherer beschränkt ist.
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