Rz. 138

Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat (§ 66 Abs. 1 ArbGG). Nach § 517 ZPO handelt es sich um eine Notfrist, die weder verlängert noch verkürzt werden kann (§ 224 ZPO). Die Frist beginnt mit der Zustellung einer vollständigen Urteilsausfertigung oder beglaubigten Abschrift, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung des Urteils (§ 66 Abs. 1 ArbGG). Wird das Urteil dem Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers zugestellt, beginnt die Frist mit der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses (§ 174 ZPO).

Die Zustellung einer abgekürzten Urteilsausfertigung setzt die Berufungsfrist ebenso wenig in Gang wie der Zugang der lediglich den Urteilstenor enthaltenden Sitzungsniederschrift.[314] Für den Streithelfer ist die für die Hauptpartei laufende Berufungsfrist maßgeblich.[315]

Die Frist berechnet sich nach § 222 ZPO i.V.m. §§ 187 ff. BGB. Beispiel: Wird das Urteil am 14.4. zugestellt, so läuft die Frist am 14.5., 24.00 Uhr ab. Fällt das Ende der Berufungsfrist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit Ablauf des folgenden Werktags (§ 222 Abs. 2 ZPO). Zu beachten ist, dass das Ende einer Rechtsmittelfrist wegen eines allgemeinen Feiertags nur dann herausgeschoben wird, wenn der betreffende Tag an dem Ort, an dem das Rechtsmittel einzulegen ist, ein gesetzlicher Feiertag ist. Ob dieser Tag an dem Ort, an dem der Rechtsmittelführer seinen Wohn- oder Kanzleisitz hat, ein Feiertag ist, ist unerheblich.[316]

Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Berufung spätestens am letzten Tag bis 24 Uhr beim LAG eingegangen ist, bzw. bei Übermittlung per Telefax im Empfangsgerät des Gerichts gespeichert wurde.[317] Das bedeutet, dass mit der elektronischen Übermittlung so rechtzeitig begonnen werden muss, dass sie noch vor 24 Uhr abgeschlossen werden kann.[318] Es ist Sache des Berufungsklägers, sich vor der Sendung zu vergewissern, dass er über die richtige Empfängernummer verfügt, und nach der Sendung den Sendebericht zu kontrollieren.[319] Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen – hier der Berufungsschrift – im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA entsprechen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax.[320] Hier ist die dem Telefax-Sendeprotokoll vergleichbare automatisierte Eingangsbestätigung (§ 46c Abs. 5 S. 2 ArbGG) zu überprüfen.

 

Rz. 139

Die Berufung kann schon vor Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung eingelegt und begründet werden, jedoch nicht vor deren Verkündung.[321]

Nach § 517 ZPO beginnt die Berufungsfrist gegen ein noch nicht zugestelltes Urteil spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach seiner Verkündung. Das gilt nach der Neufassung des § 66 Abs. 1 S. 2 ArbGG durch Art. 30 des ZPORefG auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren. An der Geltung einer 17-Monatsfrist, die sich nach alter Rechtslage durch die Hinzurechnung der Jahresfrist des § 9 Abs. 5 ArbGG ergeben hatte, kann nicht festgehalten werden.[322] Die Berufungsfrist endet vielmehr mit Ablauf des sechsten auf die Verkündung des Urteils folgenden Monats. Etwas anderes kann nur im Fall einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung gelten.[323]

 

Rz. 140

Die Versäumung der Berufungsfrist kann – unter den Voraussetzungen der §§ 233 ff. ZPO – durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt werden.[324] Hat etwa die Partei innerhalb der Berufungsfrist Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Berufungsverfahrens beantragt, so kann sie innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 S. 1 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, wenn bei Bekanntgabe der Bewilligungsentscheidung über die Prozesskostenhilfe die Berufungsfrist bereits versäumt war.[325] Der Antrag, mit dem die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden müssen, muss innerhalb dieser Frist beim Gericht angebracht werden.

[314] Ostrowicz/Künzl/Scholz, Rn 484.
[315] Ostrowicz/Künzl/Scholz, Rn 484.
[317] BAG 13.12.2012 – 6 AZR 303/12, NZA 2013, 636; Töpperwien, DRiZ 1999, 241; Pape/Notthoff, NJW 1989, 417.
[324] Vgl. die Übersicht bei Zöller/Greger, § 233 ZPO Rn 23 ff.

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