Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufungsbegründung. Zulässige Berufungsbegründung? Einlegung und Begründung der Berufung vor Zustellung einer schriftlichen Urteilsausfertigung mit Gründen. Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit erstinstanzlichem Urteil für die Berufungsbegründung. Kenntnis der (wahrscheinlichen) Urteilsgründe auf Grund mündlicher Verhandlung. Prozeßrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Berufung kann auch vor der Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Urteils erster Instanz ordnungsgemäß begründet werden.

 

Orientierungssatz

Der Zulässigkeit der Berufung steht grundsätzlich nicht entgegen, daß der Berufungskläger sein Rechtsmittel bereits vor Zustellung des angefochtenen Urteils vollständig und abschließend begründet hat.

Eine den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO aF gerecht werdende Berufungsbegründung ist vielmehr auch dann möglich, wenn der Berufungsführer auf andere Weise – etwa durch hinreichend deutliche Erläuterungen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, durch einen Hinweisbeschluß oder durch eine mündliche Urteilsbegründung – Kenntnis von den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils erlangt hat oder diese für ihn aus sonstigen Umständen offenkundig waren.

 

Normenkette

ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1; ZPO § 519 Abs. 3 a.F. (ab 1. Januar 2002 § 520 Abs. 3)

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Urteil vom 23.08.2002; Aktenzeichen 3 Sa 1725/01)

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 16.10.2001; Aktenzeichen 5 Ca 6101/00)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 23. August 2002 – 3 Sa 1725/01 – aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung und einen Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers.

Der am 17. Februar 1948 geborene Kläger ist seit 1. Oktober 1965 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen als CAD-Operator mit einem Jahresbruttogehalt von ca. 95.000,00 DM angestellt. Nach einem Restrukturierungskonzept der Beklagten vom 2. August 2000 sollte die Erstellung der 2 D-Fließbilder, mit der der Kläger bisher beschäftigt war, nicht mehr durch Mitarbeiter der Beklagten erbracht, sondern an Drittfirmen vergeben oder von Tochtergesellschaften der Beklagten erstellt werden. Mit Schreiben vom 23. August 2000 hörte die Beklagte daraufhin den in ihrem Betrieb bestehenden Betriebsrat zur beabsichtigten fristgerechten Kündigung des Klägers an. Nachdem der Betriebsrat der Kündigung widersprochen hatte, kündigte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 31. August 2000 fristgerecht zum 31. März 2001 und bot ihm – fällig mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses – eine Abfindung iHv. 164.000,00 DM brutto an.

Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam und hat ua. geltend gemacht, sein Arbeitsplatz sei nicht weggefallen, es bestehe nach wie vor ein Beschäftigungsbedarf im bisherigen Umfang. Eine wirksame unternehmerische Entscheidung der Beklagten, die seiner Weiterbeschäftigung mit den bisher von ihm erbrachten Arbeiten entgegenstehe, sei nicht vorgetragen. Die Kündigung sei im übrigen wegen eines beabsichtigten Betriebsübergangs ausgesprochen worden und deshalb schon nach § 613a Abs. 4 BGB unwirksam. Er sei auch im Unternehmen der Beklagten, jedenfalls im Konzern an verschiedenen Stellen anderweitig einsetzbar. Schließlich sei die getroffene Sozialauswahl zu beanstanden und auch die Betriebsratsanhörung sei fehlerhaft.

Der Kläger hat – soweit für das Revisionsverfahren von Interesse – beantragt,

  • festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die seitens der Beklagten mit Schreiben vom 31. August 2001 ausgesprochene Kündigung nicht aufgelöst worden ist,
  • die Beklagte zu verurteilen, ihn zu den bisherigen Arbeitsbedingungen tatsächlich weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags vorgetragen, durch den inzwischen umgesetzten Beschluß ihres allein vertretungsberechtigten Geschäftsführers, die 2 D-Fließbilder nicht mehr durch ihre Mitarbeiter erstellen zu lassen, sei der Beschäftigungsbedarf für den Kläger weggefallen. Soweit sich der Kläger auf anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten berufen habe, erfülle er nicht das Anforderungsprofil dieser Stellen. Auch die Sozialauswahl und die Betriebsratsanhörung seien nicht zu beanstanden. Einen konzerndimensionalen Kündigungsschutz genieße der Kläger nicht. Die Kündigung sei schließlich auch nicht wegen eines Betriebsübergangs auf die Firma ausgesprochen worden, die nunmehr die ua. vom Kläger durchgeführten Aufgaben übernommen habe.

Das Arbeitsgericht hat nach einer Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner vor Zustellung des mit Gründen versehenen Urteils des Arbeitsgerichts eingelegten und begründeten Berufung gewandt. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine oben wiedergegebenen Klageanträge weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Ob die Kündigung der Beklagten das Arbeitsverhältnis der Parteien beendet hat und die Beklagte zur Weiterbeschäftigung des Klägers verpflichtet ist, kann mangels entsprechender Tatsachenfeststellungen des Landesarbeitsgerichts noch nicht abschließend beurteilt werden. Dies führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits.

  • Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die vor Zustellung des erstinstanzlichen Urteils gefertigte Berufungsbegründung werde den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht. Eine Begründung “auf Verdacht” mit dem einen oder anderen “Zufallstreffer” sei nicht als ordentliches “Bekämpfen” der erstgerichtlichen Auffassung in den einzelnen Streitpunkten zu werten. Die geforderte Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil setze regelmäßig die Kenntnis der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils voraus. Selbst wenn man es ausreichen lasse, daß die Berufungsbegründung in einzelnen Punkten – zufällig, im hypothetischem Vorgriff – auf den Streitfall zugeschnitten sei, so sei dies im vorliegenden Fall nicht zu bejahen.
  • Dem folgt der Senat nicht.

    1. Nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 519 Abs. 3 ZPO aF (vgl. ab 1. Januar 2002 § 520 Abs. 3) muß die Berufungsbegründung neben den Berufungsanträgen die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie die neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat.

    a) Das Landesarbeitsgericht geht zutreffend davon aus, es sei Zweck des gesetzlichen Begründungszwanges, formale, bloß formelhafte, nicht auf den konkreten Streitfall bezogene Begründungen auszuschließen, um dadurch auf die Zusammenfassung und Beschränkung des Streitstoffes sowie die Beschleunigung des Verfahrens im zweiten Rechtszug hinzuwirken. § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO aF (gleiches gilt für § 520 ZPO in der seit 1. Januar 2002 geltenden Fassung) soll gewährleisten, daß der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz ausreichend vorbereitet werden kann. Die Berufungsbegründung muß deshalb auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein. Sie muß klar und konkret erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Es reicht deshalb nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (Senat 11. März 1998 – 2 AZR 497/97 – BAGE 88, 171; BGH 24. Juni 1999 – V ZB 19/99 – NJW 1999, 3271 jeweils mwN).

    b) Der Zulässigkeit der Berufung steht vorliegend nicht, wie das Landesarbeitsgericht meint, von vornherein entgegen, daß der Kläger sein Rechtsmittel “ohne Not” vor Zustellung des Urteils des Arbeitsgerichts eingelegt und begründet hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (13. September 1995 – 2 AZR 855/94 – AP ArbGG 1979 § 66 Nr. 12 = EzA ArbGG 1979 § 66 Nr. 22) und des Bundesgerichtshofs (24. Juni 1999 – V ZB 19/99 – aaO) kann dem Zweck des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO aF, bloß formelhaften Berufungsbegründungen entgegenzuwirken und zu gewährleisten, daß der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz ausreichend vorbereitet wird, nicht nur dann genügt werden, wenn dem Rechtsmittelführer bei Abfassung der Rechtsmittelbegründung die schriftlichen Urteilsgründe vorliegen. Eine den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO aF gerecht werdende Berufungsbegründung ist vielmehr auch dann möglich, wenn der Berufungsführer auf andere Weise – etwa durch hinreichend deutliche Erläuterungen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, durch einen Hinweisbeschluß oder durch eine mündliche Urteilsbegründung – Kenntnis von den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils erlangt hat oder diese für ihn aus sonstigen Umständen offenkundig waren (BGH aaO). Ist das angefochtene Urteil überhaupt nicht mit Gründen versehen oder ist das verspätet zugestellte Urteil nach § 551 Nr. 7 ZPO aF (jetzt § 547 Nr. 6 ZPO) als Urteil ohne Gründe anzusehen, so geht auch das Landesarbeitsgericht mit der Senatsrechtsprechung (13. September 1995 – 2 AZR 855/94 – aaO), an der festzuhalten ist, davon aus, daß eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung möglich sein muß, ohne daß der Berufungsführer von den Entscheidungsgründen des anzufechtenden Urteils Kenntnis hat. Es ist nicht gerechtfertigt, nur in derartigen Ausnahmefällen eine Berufungsbegründung vor Zustellung des anzufechtenden Urteils zuzulassen. Setzt sich die Berufungsbegründung vor Zustellung des erstinstanzlichen Urteils und ohne Kenntnis von dessen Entscheidungsgründen mit diesen im Vorgriff hypothetisch in einer Weise auseinander, die den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO aF entspricht, so reicht dies aus.

    2. Auch die Hilfsbegründung des Landesarbeitsgerichts trägt nicht. Die Berufungsbegründung des Klägers vom 31. Oktober 2001 entspricht den gesetzlichen Anforderungen.

    a) Dies gilt schon deshalb, weil sich die Berufungsbegründung vorliegend nicht darauf beschränkt anzugeben, in welchen Punkten der Berufungskläger das erstinstanzliche Urteil für unrichtig hält, sondern neue Tatsachen und Beweismittel anführt. So wird etwa genauer dargelegt und durch Zeugnis eines Betriebsratsmitglieds und des bereits vernommenen Zeugen K.… unter Beweis gestellt, auf Grund welcher Tatsachen der Berufungskläger die Ansicht vertritt, die Kündigung sei nach § 613a Abs. 4 BGB rechtsunwirksam. Außerdem enthält die Berufungsbegründung konkreteren Sachvortrag mit entsprechenden Beweisantritten zu einer vom Berufungskläger behaupteten Möglichkeit der Weiterbeschäftigung in der Abteilung A-GBRR. Eine Berufungsbegründung, die neue Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthält, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat, ist nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO aF jedenfalls zulässig. Sie wird nicht, wie das Landesarbeitsgericht offenbar meint, dadurch unzulässig, daß die Berufungsbegründung darüber hinaus einzelne Angriffe gegen die Entscheidungsgründe des anzufechtenden Urteils enthält (vgl. Senat 13. September 1995 – 2 AZR 855/94 – aaO).

    b) Abgesehen davon trifft es auch nicht zu, daß sich die Berufungsbegründung nur schlagwortartig und pauschal mit den – zur Zeit der Abfassung der Berufungsbegründung im Wortlaut noch nicht bekannten – Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzt. Zu den Ausführungen des Arbeitsgerichts, es liege ein betriebsbedingter Kündigungsgrund vor, macht die Berufungsbegründung konkret geltend, der Arbeitsplatz des Klägers sei nicht weggefallen und für eine auf Dauer angelegte Unternehmerentscheidung, die entsprechenden Arbeiten in ihrem Betrieb nicht mehr durchzuführen, habe die Beklagte nicht hinreichend bestimmt vorgetragen. Die Berufungsbegründung setzt sich auch – im Vorgriff – mit der Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts auseinander und macht geltend, die Aussage des Zeugen K.… sei nicht nachvollziehbar und lasse insbesondere nicht hinreichend deutlich erkennen, ob die bisher vom Kläger erledigte Arbeit auf Dauer wegfalle. Wenn die Berufungsbegründung auf einzelne andere Punkte des erstinstanzlichen Vorbringens (Sozialauswahl, Betriebsratsanhörung, § 81 Abs. 4 BetrVG) nicht mehr eingeht, schadet dies nicht. Schon ein zulässiger Angriff auf das erstinstanzliche Urteil führt zur Zulässigkeit der Berufung. Es bleibt dem Berufungsführer unbenommen, sein Berufungsvorbringen auf einzelne Punkte, in denen er das erstinstanzliche Urteil für unrichtig hält, zu konzentrieren. Auch die fehlende Begründung zu dem erstinstanzlich hilfsweise gestellten Zahlungsantrag machte lediglich diesen unzulässig. Dem hat die Berufung aber Rechnung getragen und den Hilfsantrag in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten.

    3. Mit der Frage der Wirksamkeit der Kündigung hat sich das Landesarbeitsgericht – von seinem Standpunkt aus konsequent – nicht auseinandergesetzt und hat dazu keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, die es dem Senat ermöglichen würden, die Sache abschließend zu entscheiden. Dies führt zur Zurückverweisung.

 

Unterschriften

Rost, Bröhl, Schmitz-Scholemann, Walter, Dr. Roeckl

 

Fundstellen

Haufe-Index 940711

BAGE 2004, 200

BB 2003, 1561

DB 2003, 1528

NJW 2003, 2773

FA 2003, 241

NZA 2003, 814

SAE 2004, 39

AP, 0

EzA

MDR 2003, 950

AA 2004, 17

ArbRB 2003, 207

KammerForum 2003, 415

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