Rz. 614

Von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung kann der Arbeitgeber durch einstweilige Verfügung entbunden werden, wenn ein Entbindungsgrund gemäß § 102 Abs. 5 S. 2 Nr. 1–3 BetrVG vorliegt.[1350] Die Befreiung erfolgt gemäß § 102 Abs. 5 S. 2 BetrVG im einstweiligen Verfügungsverfahren.[1351] Da es um den vorläufigen Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses geht, entscheidet das Arbeitsgericht[1352] im Urteilsverfahren. Aufgrund der gesetzlichen Anordnung des Verfahrens der einstweiligen Verfügung muss der Arbeitgeber einen Verfügungsgrund im Sinne von §§ 935, 940 ZPO nicht glaubhaft machen.[1353]

[1350] Zum Entbindungsantrag nach einem Widerspruch gegen eine verhaltensbedingte Kündigung vgl. LAG Hamburg 9.4.2014 – 6 SaGa 2/14, BeckRS 2014, 69708; zur Entbindung im Falle einer Betriebsstillegung wegen unzumutbarer wirtschaftlicher Belastung vgl. LAG Düsseldorf 24.4.2013 – 4 SaGa 6/13, BeckRS 2013, 70073. Zur Entbindung wegen fehlender Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage einerseits und offensichtlich unbegründeten Widerspruchs des Betriebsrats andererseits vgl. ArbG Kiel 17.4.2018 – 1 Ga 5 c/18, BeckRS 2019, 12703.
[1351] Zur Bejahung des Rechtsschutzinteresses für einen Entbindungsantrag genügt es, dass das Bestehen der Weiterbeschäftigungspflicht zwischen den Parteien streitig ist und nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, vgl. ArbG Kiel 17.4.2018 – 1 Ga 5 c/18, BeckRS 2019, 12703.
[1352] Zur Zuständigkeit des Arbeitsgerichts bei Anhängigkeit des Kündigungsschutzverfahrens in der Berufungsinstanz vgl. ArbG Kiel 17.4.2018 – 1 Ga 5 c/18, BeckRS 2019, 12703.
[1353] LAG Berlin 25.3.2010 – 2 Ta 387/10, BeckRS 2010, 70271; ArbG Kiel 17.4.2018 – 1 Ga 5 c/18, BeckRS 2019, 12703; Richardi/Thüsing, § 102 BetrVG Rn 261; vgl. hierzu auch LAG Düsseldorf 24.4.2013 – 4 SaGa 6/13, BeckRS 2013, 70073, wonach ein Verfügungsgrund "mit Rücksicht auf die (in § 102 Abs. 5 S. 2 BetrVG) vorgesehene Rechtsschutzform der einstweiligen Verfügung in aller Regel gegeben" sei.

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