Rz. 614
Von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung kann der Arbeitgeber durch einstweilige Verfügung entbunden werden, wenn ein Entbindungsgrund gemäß § 102 Abs. 5 S. 2 Nr. 1–3 BetrVG vorliegt.[1350] Die Befreiung erfolgt gemäß § 102 Abs. 5 S. 2 BetrVG im einstweiligen Verfügungsverfahren.[1351] Da es um den vorläufigen Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses geht, entscheidet das Arbeitsgericht[1352] im Urteilsverfahren. Aufgrund der gesetzlichen Anordnung des Verfahrens der einstweiligen Verfügung muss der Arbeitgeber einen Verfügungsgrund im Sinne von §§ 935, 940 ZPO nicht glaubhaft machen.[1353]
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