Tenor

1. Der Antrag der Antragsteller wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin wird von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung der Antragstellerin Ziff. 6 entbunden.

3. Im übrigen wird der Antrag der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Antragsteller Ziff. 1, 5 und 7 zu je 1/8, die Antragstellerin Ziff. 6 zu 1/4 und die Antragsgegnerin zu 3/8.

5. Der Streitwert wird auf 16.000,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Antragsteller und Antragstellerinnen begehren mit dem am 12.4.1996 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung die Weiterbeschäftigung über den 5.6.1996 hinaus. Die Antragsgegnerin verlangt mit dem am 3.5.1996 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag die Entbindung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung im Wege der einstweiligen Verfügung.

Die Antragsteller und Antragstellerinnen Ziff. 1, 5, 6, und 7, für die die vorliegende Entscheidung ergangen ist, sind bei der Antragsgegnerin als gewerbliche Arbeitnehmer/innen beschäftigt, zuletzt in der Abteilung Sattlerei. Die Antragsgegnerin beschloß die Stillegung der Abteilung Sattlerei zum 31.5.1996. Der bei der Antragsgegnerin bestehende Betriebsrat, der am 15.3.1996 zur beabsichtigten Kündigung der Antragsteller/innen 1, 5, 6 und 7 angehört worden war, legte jeweils mit Schreiben vom 20.3.1996 Widerspruch ein (Bl. 5, 9, 10 und 11 d. Akte), welche der Antragsgegnerin am 22.3.96 übergeben wurden. Mit Schreiben vom 26.3.96 sprach die Antragsgegnerin die Kündigungen aus; beim Antragsteller Ziff. 1 zum 31.8.96, bei der Antragstellerin Ziff. 5 zum 30.9.96, bei der Antragstellerin Ziff. 6 zum 31.8.96 und beim Antragsteller Ziff. 7 zum 30.9.96. Alle 4 Antragsteller/innen erhoben fristgemäß Kündigungsschutzklage und forderten die Antragsgegnerin am 4.4.96 zur Weiterbeschäftigung über den Monat Mai 1996 hinaus auf. Die Antragsgegnerin legte die Abteilung Sattlerei am 31.5.96 still und stellte die Antragsteller/innen ab dem 1.6.96 von der Arbeit frei.

Die Antragsteller/innen sehen den Verfügungsgrund für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung darin, daß ihre Ansprüche auf Beschäftigung allein durch Zeitablauf unwiederbringlich verloren gingen.

Weiter sind die Antragsteller/innen der Ansicht, daß ein sachlicher Grund zu ihrer Freistellung während der Kündigungsfrist nicht vorliege.

Der Antragsteller/innen beantragen:

  1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, die Antragsteller/innen ab dem 5.6.1996 arbeitsvertragsgemäß als gewerbliche Arbeitnehmer/innen zu beschäftigen.
  2. Kommt die Antragsgegnerin ihrer sich aus Antrag Ziff. 1 ergebenden Verpflichtung nicht nach, wird ihr für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld bis zu 50.000,– DM, ersatzweise den Geschäftsführern Zwangshaft, angedroht.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin begründet ihren Antrag im wesentlichen damit, daß ein Verfügungsgrund nicht bestehe. Ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung sei nicht gegeben, da die Antragsteller/innen aus sachlichem Grund freigestellt worden seien.

Ihren Antrag auf Entbindung von der Weiterbeschäftigungspflicht begründet die Antragsgegnerin damit, daß die Kündigungsschutzklagen der Antragsteller/innen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg böten. Die Antragsgegnerin habe beschlossen, die Abteilung Sattlerei stillzulegen. Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten auf freien Arbeitsplätzen im Unternehmen bestünden nicht. Im übrigen habe die Antragsgegnerin die Grundsätze der Sozialauswahl beim Ausspruch der betriebsbedingten Kündigungen beachtet. Die Antragsgegnerin sei von der Pflicht zur Weiterbeschäftigung auch deshalb zu entbinden, weil die Widersprüche des Betriebsrates offensichtlich unbegründet seien. Im Hinblick auf den Widerspruchsgrund des § 102 Abs. 3 Nr. 5 BetrVG stelle der Betriebsrat unstreitig, daß die bezeichneten Arbeitsplätze nicht frei, sondern mit Leiharbeitnehmern besetzt seien.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung der Antragsteller/innen zu entbinden.

Die Antragsteller/innen beantragen, diesen Antrag zurückzuweisen.

Zum Antrag auf Entbindung von der Weiterbeschäftigungspflicht tragen die Antragsteller/innen vor, daß die vorgebrachten Gründe unsubstantiiert und deshalb unbeachtlich seien. Die erhobenen Kündigungsschutzklagen hätten Aussicht auf Erfolg. Die Widersprüche des Betriebsrates seien begründet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird zur Darstellung des Sach- und Streitstandes auf den vorgetragenen Akteninhalt und die Erklärungen der Parteien in den Kammerterminen vom 9.5.96 und 5.6.96 ergänzend Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Der zulässige Antrag auf Weiterbeschäftigung der Antragsteller/innen ist mangels eines Verfügungsgrundes unbegründet. Der Entbindungsantrag von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung ist nur bezüglich der Antragstellerin Ziff. 6 begründet.

1. Der Weiterbeschäftigungsa...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge