Rz. 584

Voraussetzung für eine erfolgreiche Vollstreckung des Weiterbeschäftigungsanspruchs ist, dass der Antrag hinreichend bestimmt ist.[1295] Hier ist bereits bei der Formulierung des Antrags erhöhte Sorgfalt geboten. Aus dem tenorierten Weiterbeschäftigungsanspruch sollten die maßgeblichen Beschäftigungsbestimmungen unmissverständlich hervorgehen. Die Formulierung, dass der Arbeitnehmer "zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen" ist, reicht hierfür regelmäßig nicht aus.[1296] Aus dieser Formulierung ist nicht ersichtlich, was unter der Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen zu verstehen ist.

Der ggf. streitige Inhalt des Weiterbeschäftigungsanspruchs ist nicht Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens.[1297] Deshalb sollten sich die wesentlichen Arbeitsbedingungen bestenfalls aus dem Tenor oder zumindest aus dem Tatbestand den Entscheidungsgründen des Urteils ergeben, sodass der Tenor durch das Vollstreckungsorgan ausgelegt werden kann.[1298]

Es ist ausreichend, wenn die Art der ausgeurteilten Beschäftigung des Arbeitnehmers aus dem Titel ersichtlich ist. Einzelheiten hinsichtlich der Art und Weise der Beschäftigung oder sonstigen Arbeitsbedingungen muss der Titel demgegenüber nicht enthalten.[1299] Es ist ausreichend, wenn sich aus dem Titel das Berufsbild des Arbeitnehmers ergibt oder ihm zu entnehmen ist, worin die zuzuweisende Tätigkeit bestehen soll.[1300]

 

Praxistipp

Arbeitgeber wenden im Vollstreckungsverfahren – regelmäßig zu Recht – ein, dass der Weiterbeschäftigungstitel nicht hinreichend bestimmt und deswegen nicht vollstreckbar sei. Hierbei muss jedoch beachtet werden, dass über den Antrag nach § 888 ZPO derselbe Richter entscheidet, der bereits über den tenorierten Weiterbeschäftigungsantrag entschieden hat. Das Gericht müsste also zu dem Schluss kommen, dass es ein nicht vollstreckungsfähiges Urteil erlassen hat, weil der Umfang der tenorierten Weiterbeschäftigung unklar ist. Aus diesem Grund wird der Einwand der fehlenden hinreichenden Bestimmtheit jedenfalls beim Arbeitsgericht regelmäßig ohne Erfolg bleiben.

[1295] Hierzu Leydecker/Heider/Fröhlich, BB 2009, 2703 ff.
[1296] LAG Köln 16.12.2004 – 3 (7) Ta 358/04, LAGE Nr. 31 zu § 62 ArbGG 1979; LAG Frankfurt 27.11.1992 – 9 Ta 376/92, LAGE Nr. 30 zu § 888 ZPO.
[1299] BAG 15. 4. 2009 – 3 AZB 93/08, NZA 2009, 917; Reufels, § 3 Rn 452; Ahmad/Horcher, NZA 2018, 1234, 1235.
[1300] Ahmad/Horcher, NZA 2018, 1234, 1236.

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