Entscheidungsstichwort (Thema)

Weiterbeschäftigungsanspruch, Androhung von Zwangsgeld

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird in einem Kündigungsschutzverfahren dem Antrag auf "Weiterbeschäftigung" zu den bisherigen Arbeitsbedingungen stattgegeben, so kann der Arbeitgeber durch Zwangsmittel - § 888 ZPO - angehalten werden, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. Hinreichend bestimmt und damit vollstreckungsfähig ist der Titel, wenn sich aus ihm, dh einschließlich Tatbestand und Entscheidungsgründe, die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses ergeben.

 

Normenkette

ZPO § 888; ArbGG § 62 Abs. 1 Fassung: 1979-07-02

 

Verfahrensgang

ArbG Kiel (Entscheidung vom 16.10.1986; Aktenzeichen 1a Ca 790/86)

 

Fundstellen

Haufe-Index 445907

NZA 1987, 322-323 (LT1)

Bibliothek, BAG (LT1)

EzA § 888 ZPO, Nr 2 (S1)

LAGE § 888 ZPO, Nr 10 (LT1)

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