Rz. 320

Muster 3.23: Antrag auf Erstattung von Schulungskosten gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG

 

Muster 3.23: Antrag auf Erstattung von Schulungskosten gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG

An das Arbeitsgericht

Antrag

In dem Beschlussverfahren

mit den Beteiligten

1. Betriebsrat der _________________________ (Firma), vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden _________________________,

Antragsteller,

– Verfahrensbevollmächtigte: _________________________ –

gegen

2. die Firma _________________________, vertreten durch _________________________,

Antragsgegnerin,

– Verfahrensbevollmächtigte: _________________________ –

bestellen wir uns zu den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers und beantragen:

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Antragsteller von den Kosten i.H.v. _________________________ EUR für den Besuch des Seminars "_________________________" beim Veranstalter ver.di in _________________________ in der Zeit vom _________________________ bis _________________________ sowie von den Verpflegungs- und Anreisekosten i.H.v. _________________________ EUR freizustellen.[751]

Begründung:

1. Die Antragsgegnerin ist ein Unternehmen im Bereich des Dienstleistungsgewerbes. Sie beschäftigt regelmäßig 120 Arbeitnehmer in _________________________. Der Antragsteller ist der bei der Antragsgegnerin gebildete Betriebsrat.

2. Der Antragsteller beschloss am _________________________ die Teilnahme des erst kürzlich in den Betriebsrat gewählten Mitglieds _________________________ an der Schulungsveranstaltung "Arbeitsrecht, Teil 1" in der Zeit vom _________________________ bis _________________________ in _________________________.

Beweis: Betriebsratsbeschluss vom _________________________ (Anlage AS 1).

Veranstalter des Seminars ist ver.di.

3. Die Schulung vermittelt nach der Ausschreibung u.a. Kenntnisse über die Anbahnung von Arbeitsverhältnissen, über Vorstellungsgespräche, über Form und Inhalt von Arbeitsverträgen (Standard-/Formulararbeitsverträge), über das Nachweisgesetz, über die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei den vorgenannten Themen sowie über Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen. Außerdem stand die Teilnahme an einer Sitzung des Arbeitsgerichts oder des Landesarbeitsgerichts auf dem Programm.

4. Mit Schreiben vom _________________________ unterrichtete der Antragsteller den Personalleiter der Antragsgegnerin über die Teilnahme des Betriebsratsmitglieds _________________________ an der Schulungsveranstaltung.

Beweis: Schreiben des Antragstellers vom _________________________ (Anlage AS 2).

5. Der Personalleiter der Antragsgegnerin widersprach der Schulungsteilnahme aus Kostengründen sowie mit der Begründung, dass seiner Ansicht nach die Schulung nicht erforderlich sei, da sich das neu gewählte Betriebsratsmitglied die in der Schulung zu vermittelnden Kenntnisse auch im Wege des Eigenstudiums bzw. durch Befragung der übrigen Betriebsratsmitglieder verschaffen könnte.

Beweis: Zeugnis des Personalleiters, zu laden über die Antragsgegnerin.

6. Die Teilnahme des Betriebsratsmitglieds _________________________ an der vorstehenden Schulungsveranstaltung ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin erforderlich. Denn im Rahmen dieser Veranstaltung werden Grundkenntnisse im allgemeinen Arbeitsrecht vermittelt. Da das Betriebsratsmitglied _________________________ erst vor kurzer Zeit erstmals in den Betriebsrat gewählt worden ist und über kein ausreichendes Erfahrungswissen mangels einer vergleichbaren vorherigen Tätigkeit im Rahmen eines Betriebsratsgremiums verfügt, ist die streitgegenständliche Schulungsveranstaltung als erforderlich im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG anzusehen.

7. Kostengünstigere Alternativen zur Teilnahme des Betriebsratsmitglieds an der Schulung bestehen nicht. Auch kann der Antragsteller nach der ständigen Rechtsprechung des BAG nicht darauf verwiesen werden, das zur der Schulung zu entsendende Betriebsratsmitglied könne sich die erforderlichen Kenntnisse auf andere Weise, wie etwa durch Selbststudium oder durch Befragung der übrigen, besser informierten Betriebsratsmitglieder, verschaffen.

8. Auch ist die Dauer der Schulungsveranstaltung (3 Tage) unter Berücksichtigung des zu vermittelnden Wissens als angemessen anzusehen. Gleiches gilt für die zu erwartenden Kosten. Die Gebühr für die Teilnahme an der Schulung beträgt _________________________ EUR.

Beweis: Schulungsprospekt von ver.di (Anlage AS 3).

Die Kosten der Anreise sowie die Verpflegungspauschale belaufen sich auf _________________________ EUR und _________________________ EUR.

9. Die Antragsgegnerin hat daher die Kosten der Schulung, bestehend aus Schulungsgebühr, Fahrtkosten sowie Verpflegungspauschale, gem. §§ 37 Abs. 6, 40 Abs. 1 BetrVG zu übernehmen.

(Unterschrift)

[751] Soweit die Schulung noch nicht gebucht worden ist und die Schulung demnach auch noch nicht stattgefunden hat, ist die gewählte Antragsvariante statthaft. Hat der Betriebsrat die Schulungsveranstaltung bereits gebucht oder hat das vom Betriebsrat ausgewählte Betriebsratsmitglied a...

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