Rz. 415
Der Anspruch des Betriebsrats nach § 23 Abs. 3 BetrVG auf künftige Beachtung seiner Rechte ist durch § 101 BetrVG nicht ausgeschlossen. Beide Vorschriften finden vielmehr nebeneinander Anwendung: § 23 Abs. 3 BetrVG gibt dem Betriebsrat einen Anspruch auf künftige Beachtung seiner Beteiligungsrechte, während der in § 101 S. 1 BetrVG eingeräumte Anspruch primär ein Beseitigungsanspruch ist. § 101 BetrVG erfasst nicht die Abwehr einer zu erwartenden Rechtsverletzung. Der Betriebsrat kann nicht darauf verwiesen werden, jeweils auf den einzelnen Verstoß mit einem Aufhebungsantrag nach § 101 BetrVG zu reagieren. Der Anspruch des Betriebsrats auf künftige Beachtung seiner Beteiligungsrechte wird nicht dadurch erfüllt, dass eine betriebsverfassungswidrig durchgeführte Maßnahme wieder aufgehoben wird.[932]
Auch in diesem Zusammenhang ist an § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zu denken, s. § 3 Rdn 689 ff.
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