Rz. 119

Auch dem Schuldner kann im Einzelfall und ausnahmsweise im Zwangsvollstreckungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wie z.B. für Einstellungsanträge nach den § 765a ZPO, §§ 30a, 180 Abs. 2 ZVG oder im Hinblick auf die Einlegung von Rechtsbehelfen wie Erinnerung (§ 766 ZPO) oder sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO), des Weiteren für Anträge nach §§ 813b Abs. 1, 825 Abs. 1, 850f Abs. 1, 850g S. 1, 850i Abs. 1, 850k Abs. 1, 2 ZPO.

 

Rz. 120

In allen diesen Fällen ist – neben den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners – darauf abzustellen, ob der von ihm gestellte Antrag oder eingelegte Rechtsbehelf hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist. Eine hinreichende Erfolgsaussicht wird sich spätestens dann bejahen lassen, wenn der Schuldner die Einrede der Erfüllung erheben kann und einen entsprechenden Beleg vorlegt. Die Erfolgsaussicht in einem Zwangsversteigerungsverfahren lässt sich z.B. nur beurteilen, wenn der Schuldner darlegt, gegen welche vollstreckungsgerichtliche Maßnahme er sich im Einzelnen wenden oder wie er sich sonst konkret am Verfahren beteiligen möchte; die pauschale Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren insgesamt kommt bei der Immobiliarvollstreckung nicht in Betracht.[262]

 

Rz. 121

 

Hinweis

Eine Pauschalbewilligung scheidet allerdings – anders als beim Gläubiger nach § 119 Abs. 2 ZPO – völlig aus.

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