Rz. 20

Das Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) ist Zwangsvollstreckung (vgl. § 869 ZPO). Dementsprechend kann auch für das Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren Prozesskostenhilfe wie für die sonstige Zwangsvollstreckung bewilligt werden, jedoch nicht pauschal für das Verfahren insgesamt, sondern nur hinsichtlich konkreter vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen.[20] Gemäß § 119 ZPO kann jedes Gericht nur im Umfang seiner Tätigkeit Prozesskostenhilfe bewilligen. Eine Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Erkenntnisverfahren und zugleich auch für die Zwangsvollstreckung ist daher nicht mehr zulässig.[21] Für das Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren bedeutet dies, dass der Rechtspfleger des Amtsgerichts, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zuständig ist (§ 1 ZVG, § 3 Nr. 1 Buchst. i RPflG). Die beantragte Beiordnung eines Rechtsanwalts setzt allerdings voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Erfolgsaussicht lässt sich nur beurteilen, wenn der Schuldner darlegt, gegen welche vollstreckungsgerichtliche Maßnahme er sich im Einzelnen wenden oder wie er sich sonst konkret am Verfahren beteiligen möchte; die pauschale Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren insgesamt kommt bei der Immobiliarvollstreckung nicht in Betracht.[22]

 

Rz. 21

Die Vergütung des beigeordneten Anwalts richtet sich nach §§ 48 ff.; für das Prozesskostenhilfeverfahren selbst findet VV 3335 Anwendung.

[21] Zöller/Geimer, § 119 Rn 34; das übersehen Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, VV 3311, 3312 Rn 37.

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