Rz. 112

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt nach § 119 Abs. 1 ZPO für jeden Rechtszug als Ganzes[237] gesondert. Dies bedeutet, dass aus kostenrechtlicher Sicht[238] zu prüfen ist, ob ggf. gesonderte Verfahrensabschnitte auch gesonderte Kosten entstehen lassen und diesbezüglich eine Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung gleichfalls nicht mutwillig bzw. aussichtslos ist. Insofern erstreckt sich die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht automatisch auf

eine Widerklage,[239]
eine Widerklage und Klageerweiterung,[240]
eine Klageerweiterung,[241]
eine Klageänderung,[242]

das Rechtsmittelverfahren,[243]

 

Hinweis

Hierbei gilt es zu beachten, dass bei Einlegung eines Rechtsmittels durch den Gegner[244] nicht zu überprüfen ist, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint (§ 119 Abs. 1 S. 2 ZPO). Anderer Ansicht ist allerdings das BAG.[245] Dem Rechtsmittelgegner ist nach dessen Auffassung gem. § 119 Abs. 1 S. 2 ZPO Prozesskostenhilfe grundsätzlich erst zu gewähren, wenn das Rechtsmittel begründet worden ist und die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Rechtsmittels nicht gegeben sind. Wegen des eindeutigen Wortlauts der Regelung des § 119 Abs. 1 S. 2 ZPO ist die Versagung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten für eine erstinstanzlich erfolgreiche Partei jedenfalls dann willkürlich, wenn die angegriffene Entscheidung keinen Grund nennt, aus dem sich das Übergehen der Vorschrift ausnahmsweise rechtfertigen ließe.[246]

Hat die Prozesskostenhilfe-Partei das Rechtsmittel hingegen selbst eingelegt, so kann hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf die Vorinstanz verwiesen werden, soweit sich keine Änderung ergibt.[247] Antrag und Begründung – nicht die erforderlichen Belege[248] – müssen innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht sein.[249] Dies ist dann von Bedeutung, wenn die Durchführung des Rechtsmittels von einer Bewilligung der Prozesskostenhilfe abhängig gemacht werden soll. Prozesskostenhilfe kann allerdings nicht für eine außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts "zwischen den Instanzen" (Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels“ bewilligt werden.[250] Für nachfolgende Verfahren muss daher ein gesonderter Antrag gestellt werden. Das Gericht hat dabei die Voraussetzungen nach § 114 ZPO zu prüfen.

Arreste und einstweilige Verfügungen,
einstweilige Anordnungen in Ehesachen,
Beschwerdeverfahren,[251]
Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§ 707,[252] 719,[253] 769 ZPO,
Insolvenzverfahren,
das Nachverfahren im Urkunden- und Wechselprozess, wenn die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bis zum Vorbehaltsurteil beschränkt wird,

eine Beiordnung für bestimmte Verfahrensabschnitte bzw. Funktionen,

 

Hinweis

Unter den Voraussetzungen des § 121 Abs. 3 ZPO kann eine Beiordnung eines nicht beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts erfolgen, wenn hierdurch keine Mehrkosten entstehen. In der Regel fällt hierunter der Verkehrsanwalt bzw. Terminsvertreter. Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann zudem der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

einen Vergleich, soweit Gegenstände erfasst werden, die nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sind,[254]

 

Hinweis

Gerade im familienrechtlichen Bereich beim Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung, kommt einem solchen Antrag enorme wirtschaftliche Bedeutung zu, da hierbei oftmals hohe Streitwerte existieren.

die Vollstreckungsabwehrklage,
das Wiederaufnahmeverfahren,
das Selbstständige Beweisverfahren.
[237] Fischer, JurBüro 1999, 341.
[238] Zöller/Philippi, § 119 Rn 1.
[239] Muster s. Rdn 347.
[240] Muster unter Rdn 348.
[241] OLG Karlsruhe AnwBl 1987, 340; Muster unter Rdn 349.
[242] Muster s. Rdn 344.
[243] Muster s. Rdn 350.
[244] Muster s. Rdn 351.
[245] BAG, Beschl. v. 15.2.2005 – 5 AZN (A), NJW 2005, 1213 f.
[246] BVerfG, Kammerbeschl. v. 4.10.2004 – 1 BvR 964/04, NJW 2005, 409; BVerfGE 71, 122, 133 und BVerfG, Beschl. v. 9.1.1990 – 2 BvR 1631/88.
[248] A.A. BAG, Beschl. v. 3.12.2003 – 2 AZB 19/03, MDR 2004, 415; BGH, Beschl. v. 12.2.2003 – XII ZR 232/02, FamRZ 2003, 668 hinsichtlich Wiedereinsetzung in versäumte Rechtsmittelfrist nach Versagung von Prozesskostenhilfe; BFH, Beschl. v. 8.7.2003 – III S 6/03 (bei Nichtzulassung der Beschwerde) – nicht amtlich veröffentlicht.
[249] BGH NJW-RR 1993, 451 = JurBüro 1993, 51; OLG Saarbrücken NJW-RR 2000, 664; Zöller/Philippi, § 119 Rn 53.
[250] BGH AGS 2007, 360 = Rpfleger 2007 476 = RVGReport 2007, 353 mit Anm. Hansens.
[251] OLG Hamm Rpfleger 1981, 322.
[252] Muster unter Rdn 352.
[253] Muster unter Rdn 353.
[254] Schneider, MDR 1985, 814; Muster unter Rdn 354.

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