Rz. 335
In Nr. 2504 VV ist die Vergütung des Anwalts geregelt, der im Rahmen der Beratungshilfe nur mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) tätig wird. Hierdurch wird § 132 Abs. 4 Nr. 1 BRAGO übernommen.
Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2504 VV beläuft sich als Grundgebühr auf 270 EUR. Sie erhöht sich jeweils um 112 EUR, wenn der Anwalt gegenüber mehr als fünf, mehr als zehn oder mehr als fünfzehn Gläubigern tätig wird. Doppelt aufgeführte Gläubiger können nur einmal berücksichtigt werden und solche mit einer Forderung von 0 EUR überhaupt nicht.[500]
Die Gebühren belaufen sich daher wie folgt:
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270,00 EUR | ||
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405,00 EUR | ||
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540,00 EUR | ||
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675,00 EUR |
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