Rz. 335

In Nr. 2504 VV ist die Vergütung des Anwalts geregelt, der im Rahmen der Beratungshilfe nur mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) tätig wird. Hierdurch wird § 132 Abs. 4 Nr. 1 BRAGO übernommen.

Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2504 VV beläuft sich als Grundgebühr auf 270 EUR. Sie erhöht sich jeweils um 112 EUR, wenn der Anwalt gegenüber mehr als fünf, mehr als zehn oder mehr als fünfzehn Gläubigern tätig wird. Doppelt aufgeführte Gläubiger können nur einmal berücksichtigt werden und solche mit einer Forderung von 0 EUR überhaupt nicht.[500]

Die Gebühren belaufen sich daher wie folgt:

 
bis fünf Gläubiger
270,00 EUR
sechs bis zehn Gläubiger
405,00 EUR
elf bis fünfzehn Gläubiger
540,00 EUR
sechzehn Gläubiger und mehr
675,00 EUR
[500] OLG Stuttgart JurBüro 2007, 434.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge