Rz. 666

Die Erben haften für die neu entstehenden Geschäftsverbindlichkeiten persönlich und unbeschränkt und für die Altschulden, sofern sie das Geschäft ohne die Firma fortführen, erbrechtlich beschränkbar oder falls sie es unter Übernahme der Firma mit oder ohne Nachfolgezusatz fortführen, unbeschränkt (§§ 25, 27 HGB). Sie haben stets die Möglichkeit, durch Bekanntmachung oder entsprechenden Eintrag im Handelsregister eine erbrechtlich beschränkte Haftung nach den Vorschriften des BGB herbeizuführen (§ 25 Abs. 2 HGB entsprechend).

Die kraft Gesetzes eintretende Haftung für alte Geschäftsschulden kann also ausgeschlossen werden. Dabei ist aber die Eintragung des Haftungsausschlusses in das Handelsregister erforderlich.

 

Praxistipp

Wegen der teilweisen weitgehenden Rechtsprechung zu § 25 HGB sollte in Zweifelsfällen ein Haftungsausschluss vereinbart und in das Handelsregister eingetragen werden.

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