Verfahrensgang

AG Hanau (Beschluss vom 29.03.2005)

 

Nachgehend

OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 23.06.2005; Aktenzeichen 20 W 272/05)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hanau vom 29.3.2005 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Geschäftsführer der Beschwerdeführerin haben diese zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet.

Zugleich haben sie die Eintragung eines Ausschlusses der Haftungserstreckung beantragt.

In der Gründungsurkunde (Urkundsrollen Nr. …) des Notars … heißt es insoweit:

IV Haftungsbeschränkung

1. Eine Gesellschaft gleichen Namens ist/war im Handelsregister des Amtsgerichts Hanau unter HRB … verzeichnet. Sie ist durch Verschmelzungsvertrag des amtierenden Notars von heute auf die Firma … verschmolzen worden und damit erloschen.

2. Die Erschienenen gehen davon aus, dass die heute gegründete Gesellschaft möglicherweise im Firmenkern identisch ist mit beiden vorbezeichneten Unternehmen. Die neue Gesellschaft betreibt darüber hinaus dieselben Geschäfte wie die beiden genannten Unternehmen in den selben Geschäftsräumen mit den selben Mitarbeitern. Deshalb kommt eine Haftung der neuen Gesellschaft für die Verbindlichkeiten beider Firmen in Betracht (§ 25 HGB).

3. Das ist aber nicht gewollt. Eine Haftung der heute neu gegründeten Firma „…” für die Schulden der „…” sowie der auf diese verschmolzenen alten Firma „…” wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Geschäftsführer sollen die Eintragung des Haftungsausschlusses im Handelsregister herbeiführen.

Das Amtsgericht Hanau hat durch Beschluss vom 29.3.2005 die Anmeldung zurückgewiesen, soweit danach ein Haftungsausschluss gem. § 25 HGB eingetragen werden soll. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin.

Die zulässige Beschwerde bleibt jedoch ohne Erfolg.

Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht die Eintragung eines Haftungsausschlusses gem. § 25 HGB zurückgewiesen.

Es kann zunächst dahinstehen, inwieweit die Kammer der Ansicht des Amtsgerichts folgt, ein Fall der Haftung nach § 25 HGB liege nicht vor.

Selbst wenn die von den Geschäftsführern und Gesellschaftern der Beschwerdeführerin gesehene Gefahr einer Inanspruchnahme nach den Grundsätzen der Rechtsscheinshaftung entsprechend § 25 HGB durchaus bestehen kann, kann die begehrte Eintragung eines Haftungsausschlusses nicht erfolgen.

Die Kammer hat bereits mit Beschluss vom 04.11.2004 (5 T 2/04) entschieden, dass die Eintragung eines Haftungsausschlusses dann nicht in Betracht kommt, wenn eine mögliche Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB sich nicht deshalb ergibt, weil ein Handelsgeschäft unter Firmenfortführung übernommen wurde, sondern deshalb, weil eine neu gegründete Gesellschaft ihre Firmierung so wählt, dass der Rechtsschein einer Firmenfortführung entstehen kann.

Die Kammer hat in diesem Beschluss ausgeführt:

Zunächst liegt keine Übernahme eines Handelsgeschäfts durch die Beschwerdeführerin vor. Es ist insbesondere auch keine Firmenfortführung gegeben. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, ihre Firmierung sei in ihrem Kern derjenigen der Firma so ähnlich, dass hieraus eine Rechtsscheinshaftung abgeleitet werden könnte, mag zutreffen. Dies rechtfertigt gleichwohl nicht die gewünschte Eintragung.

Eine allenfalls analoge Anwendung des § 25 Abs. 2 HGB kommt nicht in Betracht, weil die Interessenslagen nicht identisch sind.

Der Übernehmer eines Handelsgeschäfts findet eine im jeweiligen Markt etablierte Firmierung vor. Will er den mit dieser Firmierung verbundenen good will weiter nutzen, muss er die bestehende Firmierung fortführen. Die damit zu Recht von dem Gesetzgeber verbundene Erwerberhaftung muss im Wege des § 25 Abs. 2 HGB ausgeschlossen werden können, da das Interesse an der Firmenfortführung geringer sein kann als die Belastung durch die Haftung für Altschulden. Wäre der Ausschluss der Erwerberhaftung nicht vorgesehen, wäre die Übernahme von Handelsgeschäften und insbesondere die Nutzung des mit der Firmierung verbundenen good will deutlich erschwert.

Hier ist die Sachlage jedoch völlig anders. Die Gesellschafter der Beschwerdeführerin haben aus freien Stücken für diese eine Firmierung gewählt, die nach ihrer Befürchtung eine Rechtsscheinshaftung auslösen kann. Sie haben also im Gegensatz zu dem Erwerber nach § 25 HGB keine Firmierung vorgefunden, die sie hätten weiterbenutzen müssen, weil sie im Markt eingeführt ist.

Wenn die Gesellschafter der Beschwerdeführerin aus freien Stücken eine ähnliche Firmierung wählen und sich damit durch eigenes Handeln der Gefahr einer Haftung aussetzen, kann dies nicht dazu führen, dass sie die Privilegierung des §§ 25 Abs. 2 HGB in Anspruch nehmen können.

Diese Ansicht hält die Kammer auch nach Überprüfung aufrecht. Hierfür sind u.a. auch noch folgende weitere Erwägungen maßgebend:

Bei dem Erwerb eines Handelsgeschäfts muss die Frage, ob der Erwerber für Altschulden haftet, zwangsläufig einen wesentlichen Einfluss auf die Gestaltung des Kaufpreises haben. Die in ...

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