Rz. 619
Gehört zum Nachlass ein Unternehmen, und zwar gleichgültig in welcher Rechtsform es geführt wird, und erfordert dies eine kaufmännische Buchführung nach § 238 HGB, genügt die Bezugnahme auf den aufgrund handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften ohnehin jährlich vorzulegenden Jahresabschluss (Bilanz nach den Bestimmungen der §§ 266 bis 274a HGB sowie Gewinn- und Verlustrechnung nach §§ 275 bis 277 HGB).
Die Handelsbilanz ist dabei maßgeblich für die Steuerbilanz,
Rz. 620
Bezüglich der Einnahme-/Überschussrechnung genügt bei nicht buchführungspflichtigen kleineren Unternehmen (§ 141 AO) und bei Selbstständigen (Architekt, Anwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Arzt) eine einfache Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen