Rz. 619

Gehört zum Nachlass ein Unternehmen, und zwar gleichgültig in welcher Rechtsform es geführt wird, und erfordert dies eine kaufmännische Buchführung nach § 238 HGB, genügt die Bezugnahme auf den aufgrund handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften ohnehin jährlich vorzulegenden Jahresabschluss (Bilanz nach den Bestimmungen der §§ 266 bis 274a HGB sowie Gewinn- und Verlustrechnung nach §§ 275 bis 277 HGB).

Die Handelsbilanz ist dabei maßgeblich für die Steuerbilanz,

 

Rz. 620

Bezüglich der Einnahme-/Überschussrechnung genügt bei nicht buchführungspflichtigen kleineren Unternehmen (§ 141 AO) und bei Selbstständigen (Architekt, Anwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Arzt) eine einfache Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG.

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