Rz. 8

Für die Grundsicherung im Alter (d.h. 67. Lebensjahr vollendet oder Altersgrenze i.S.v. § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht) oder bei dauerhaft voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 SGB VI) regelt § 43a SGB XII, dass der monatliche Gesamtbedarf sich aus der Summe der nach § 42 Nr. 1 bis 4 SGB XII anzuerkennenden monatlichen Bedarfe ergibt. Über § 42 SGB XII und die dortigen Verweisungen gelten weitgehend gleiche Regelungen wie für die "normale Hilfe zum Lebensunterhalt". Der notwendige Lebensunterhalt als Bedarf an Unterkunft und Heizung regelt sich allerdings

bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen nach § 42a SGB XII,
bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b Abs. 1 Nr. 2 SGB XII in stationären Einrichtungen oder nach § 27c Abs. 1 Nr. 2 SGB XII ergibt, in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushalts im Bereich des nach § 46b SGB XII zuständigen Trägers,

§ 42a Abs. 2 SGB XII unterscheidet danach, ob ein Leistungsberechtigter in einer Wohnung, einer Räumlichkeit oder einer sonstigen Unterkunft wohnt. Das Wohnen in einer Räumlichkeit stellt ein Wohnen in einer besonderen Wohnform i.S.d. Eingliederungshilfe (SGB IX) dar und ersetzt die bis 2020 geltende Form der Versorgung in einer stationären Einrichtung. Die Aufteilung in ambulante, teilstationäre und stationäre Leistungen bleibt dagegen im SGB XII auch ab 2020 weiter erhalten. Alten- und Pflegeheime werden daher weiterhin als stationäre Einrichtung bezeichnet.

Für den weiteren notwendigen Lebensunterhalt enthält § 42 SGB XII keine Verweisung. Er wird in Einrichtungen als Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27b SGB XII erbracht.[8]

 

Rz. 9

Die Einführung der Eingliederungshilfe als Leistung des SGB IX hat das Leistungsrecht noch einmal erheblich verkompliziert. Für Menschen mit Behinderungen in besonderen Wohnformen gelten – anders als beim Wohnen in der eigenen Wohnung – Besonderheiten. Sie erhalten lediglich die Regelbedarfsstufe 2. Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung sind auf einen Maximalbetrag gedeckelt und übersteigende Kosten müssen ggf. aus der Eingliederungshilfe kommen. Barbetrag und Bekleidungspauschale sind entfallen. Nach dem sog. Lebenslagenmodell gilt. Hat der Mensch mit Behinderung bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, ist die Hilfe zur Pflege nach SGB XI Teil der Eingliederungshilfe (§ 103 Abs. 2 SGB IX)

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