Rz. 98
Auch bei der Vertrauensarbeitszeit hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die gesetzlichen Vorgaben des ArbZG eingehalten werden.[121] Insbesondere müssen die Arbeitnehmer angehalten werden, die gesetzlichen Ruhepausen gem. § 4 ArbZG (vgl. Rdn 35 ff.), die gesetzlichen Ruhezeiten zwischen einzelnen Arbeitseinsätzen gem. § 5 Abs. 1 ArbZG (vgl. Rdn 43 ff.) sowie das Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit gem. § 9 ArbZG Abs. 1 (vgl. Rdn 61 ff.) einzuhalten.
Rz. 99
Vertrauensarbeitszeit bedeutet auch nicht, dass die Arbeitszeit variabel wird und der Arbeitnehmer, z.B. durch schnelle Erledigung seiner Aufgaben, eine Arbeitszeitverkürzung herbeiführen kann. Vielmehr bleibt es bei der Verpflichtung zur Ableistung der vereinbarten Arbeitszeit; der Arbeitsvertrag bleibt Dienstvertrag, und der Arbeitnehmer schuldet die Bereitstellung seiner Arbeitskraft im vereinbarten zeitlichen Umfang.[122]
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