Rz. 60

Im Unterschied zu anderen europäischen Staaten kennt das GG Regelungen über den Schutz von Sonn- und Feiertagen. Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV legt insoweit fest, dass der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage "als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung" gesetzlich geschützt sind.

 

Rz. 61

§ 9 ArbZG bestimmt daher, dass Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden dürfen. Dieses Verbot gilt grundsätzlich für sämtliche Arbeitnehmer in allen Beschäftigungsbereichen. Verboten sind insbesondere auch Beschäftigung in Form der Arbeitsbereitschaft, des Bereitschaftsdienstes und der Rufbereitschaft.

Das gesetzliche Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen ist allein an den Arbeitgeber gerichtet. Er darf auch eine freiwillig angebotene Arbeit des Arbeitnehmers nicht annehmen, da ein Arbeitnehmer auf den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz nicht wirksam verzichten kann. Eine unzulässige Beschäftigung liegt somit selbst dann vor, wenn der Arbeitgeber eine Betätigung des Arbeitnehmers für Zwecke des Betriebs zulässt oder sie duldet, anstatt sie zu verhindern.[74]

[74] Neumann/Biebl, ArbZG, § 9 Rn 3; Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, § 9 Rn 12.

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