Rz. 133

Ein Arbeitnehmer ist zur Leistung von Überstunden grundsätzlich nur dann verpflichtet, wenn sich diese Verpflichtung aus einer der üblichen Anspruchsgrundlagen (einem geltenden Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder aus dem Arbeitsvertrag selbst) ergibt.[156]

 

Rz. 134

 

Formulierungsbeispiel[157]

Der Arbeitnehmer wird im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auch über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus tätig werden, wenn die betrieblichen Belange dies erfordern.

 

Rz. 135

Zu wahren sind auch hier die arbeitsschutzrechtlichen Grenzen der Gesetze, wie sie sich für die Mehrarbeit aus dem ArbZG, § 21 Abs. 2 JArbSchG und § 8 MuSchG ergeben.[158]

 

Rz. 136

Besteht eine Anspruchsgrundlage für die arbeitgeberseitige Anordnungsbefugnis, ist der Arbeitgeber grundsätzlich jederzeit und ohne Einhaltung einer Ankündigungsfrist berechtigt, den Arbeitnehmer zur Leistung von Überstunden anzuweisen.[159]

Fehlt eine Anspruchsgrundlage, ist der Arbeitnehmer grundsätzlich nur zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit verpflichtet. Überstunden können nicht einseitig durch den Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts angeordnet werden.[160]

[156] Hahn, Flexible Arbeitszeit, Rn 531.
[157] Hohenstatt/Schramm, NZA 2007, 238, 242.
[158] Hahn, Flexible Arbeitszeit, Rn 531.
[159] Hahn, Flexible Arbeitszeit, Rn 533.
[160] Hahn, Flexible Arbeitszeit, Rn 534.

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