Rz. 36

Die Digitale-Inhalte-RL und die WKRL sollen sich in Bezug auf Verträge, die die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen zum Gegenstand haben, ergänzen, wobei jeder entsprechende Vertrag einer der Richtlinien unterfallen soll.[160]

 

Abgrenzung:

Der WKRL unterfällt ein Vertrag nur dann, wenn das digitale Produkt zur Funktionsfähigkeit der Ware erforderlich ist (§ 479b BGB), andernfalls, so § 327a Abs. 2 BGB, entsteht ein Paket i.S.v. § 327a BGB. Dann gelten für das in der Sache enthaltene oder das mit ihr verbundene digitale Produkt die §§ 327 ff. BGB.[161]

In Bezug auf Verbraucherverträge über Sachen (nicht "Waren", womit auch unbewegliche Sachen erfasst werden) mit digitalen Elementen (d.h. solche, die digitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden sind) gelten (soweit nichts anderes vereinbart ist) die Vorschriften der §§ 327 ff. BGB gemäß § 327a Abs. 2 BGB[162] zur Sicherung der Verbraucherrechte beim Vertrieb digitaler Produkte (Gewährleistung eines einheitlich hohen Verbraucherschutzniveaus) gleichermaßen ("unabhängig davon, ob es sich hinsichtlich Sache und digitalem Produkt um einen oder zwei Verträge handelt und unabhängig davon, ob es sich um einen oder zwei Vertragspartner [und es sich um einen Kauf-, Miet- oder Dienstvertrag] handelt").[163]

Dies gilt aber nur für diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche die digitalen Produkte betreffen (mit der Möglichkeit, unterschiedlicher gesetzlicher Anforderungen an die Art und Weise der Bereitstellung, der Mängelfreiheit, der Gewährleistungsansprüche oder der Vertragsbeendigung). "Der Anspruch des Verbrauchers (…) auf Aktualisierungen nach § 327f BGB besteht ungeachtet dessen, ob er z.B. einen Computer mit Betriebssoftware kauft (dies unterfiele § 475b BGB) oder mietet oder ob er die Betriebssoftware getrennt vom Computer erwirbt. Er hat nach § 327f BGB auch Anspruch auf Aktualisierungen der Betriebssoftware eines geleasten Smart Car oder eines gemieteten Smart Home".[164]

[160] RegE, BT-Drucks 19/27653, S. 45.
[161] Brönneke/Föhlisch/Tonner/Tamm/Tonner, Das neue Schuldrecht, § 2 Rn 62.
[162] Dazu näher HK-BGB/Schulze, § 327a Rn 4.
[163] RegE, BT-Drucks 19/27653, S. 46.
[164] RegE, BT-Drucks 19/27653, S. 46.

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