Rz. 32

Nach der Legaldefinition des § 327a Abs. 1 Satz 1 BGB – in Umsetzung von Art. 3 Abs. 6 der Digitale-Inhalte-RL[149] – ist ein Paketvertrag ein solcher zwischen denselben Vertragsparteien (Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher), der neben der Bereitstellung digitaler Produkte auch

die Bereitstellung anderer Sachen oder
die Bereitstellung anderer Dienstleistungen

umfasst, d.h. eine Kombination in einem einzigen Vertrag mit Personenidentität auf beiden Seiten des Vertrags.[150]

 

Rz. 33

Personenidentität soll auch dann noch anzunehmen sein, wenn der Unternehmer zur Vertragserfüllung (Erfüllung der unternehmerischen Verpflichtungen gegenüber dem Verbraucher) einen Dritten einschaltet – was bspw. im Falle einer Endnutzer-Lizenzvereinbarung (EULA) typischerweise der Fall und damit unschädlich ist.[151] Entscheidend ist die Verbindung in ein und demselben Vertrag.

Darunter fällt z.B.[152] eine Vertragsvereinbarung über die Bereitstellung eines Videostreamingdienstes gemeinsam mit einem Kaufvertrag über ein Elektronikprodukt (Fernseher, Handy, Laptop etc.), das zur Wiedergabe der digitalen Inhalte oder Dienste geeignet ist. Oder wenn in ein und demselben Vertrag sowohl eine Playstation als auch verschiedene digitale Spiele erworben werden.[153]

 

Rz. 34

Eine inhaltliche Verbundenheit oder wirtschaftliche Abhängigkeit der Leistungspflichten ist hier nicht erforderlich,[154] wie dies bspw. bei einem echten verbundenen Vertrag (i.S.v. § 358 BGB) oder bei einem zusammenhängenden Vertrag (i.S.v. § 360 BGB) notwendig wäre.[155]

 

Rz. 35

Rechtsfolge im Zusammenhang mit einem Paketvertrag ist, dass die Vorschriften der §§ 327 ff. BGB in dieser Konstellation dann gemäß § 327a Abs. 1 Satz 2 BGB[156] nur auf die digitalen Bestandteile des Vertrags anzuwenden sind. Für die anderen Vertragsteile gelangen die jeweils für die betreffenden Sachen oder Dienstleistungen anwendbaren Vorschriften (was sowohl Umsetzungsvorschriften von Richtlinien als auch sonstiges nationales Recht sein kann)[157] zur Anwendung (sog. Split Approach).[158] Es kommt also zu einer Aufspaltung der anwendbaren Vorschriften und damit zu einer Einschränkung des Anwendungsbereichs der §§ 327 ff. BGB.

 

Hinweis

Beachte aber § 327c Abs. 6 und § 327m Abs. 4 BGB zur Frage einer Beendigung (wegen unterbliebener Bereitstellung oder eines Mangels) des Vertrags und dessen Folgen für die anderen Elemente des Paketvertrags: Danach erstreckt sich das Vertragsbeendigungsrecht, wenn der Verbraucher den Vertrag wegen eines mangelhaften digitalen Produkts beenden kann, auf den gesamten Paketvertrag.

 

Beachte zudem

Durch die Formulierung "Sachen" anstelle von "Waren" und die vertragstypenübergreifende Natur der §§ 327 ff. BGB sowie ihren einseitig zwingenden Charakter (§ 327s BGB) könnte diese Regelung noch einige Sprengkraft entwickeln.[159]

[149] "Unbeschadet des Absatzes 4 dieses Artikels gilt diese Richtlinie bei einem einzigen Vertrag zwischen demselben Unternehmer und demselben Verbraucher, der in einem Paket neben der Bereitstellung digitaler Inhalte oder Dienstleistungen Elemente der Bereitstellung anderer Dienstleistungen oder Waren enthält, nur für die Elemente des Vertrags, die die digitalen Inhalte bzw. Dienstleistungen betreffen".
[150] Dazu näher HK-BGB/Schulze, § 327a Rn 2.
[151] RegE, BT-Drucks 19/27653, S. 45.
[152] Erwägungsgrund 33 der Digitale-Inhalte-RL.
[153] Wendehorst, NJW 2021, 2913, 2914 Rn 7.
[154] RegE, BT-Drucks 19/27653, S. 45.
[155] Brönneke/Föhlisch/Tonner/Tamm/Tonner, Das neue Schuldrecht, § 2 Rn 59.
[156] Dazu näher HK-BGB/Schulze, § 327a Rn 4.
[157] Brönneke/Föhlisch/Tonner/Tamm/Tonner, Das neue Schuldrecht, § 2 Rn 60.
[158] Brönneke/Föhlisch/Tonner/Tamm/Tonner, Das neue Schuldrecht, § 2 Rn 60: Der Vertrag wird so behandelt, "als wären es zwei Verträge".
[159] Wendehorst, NJW 2021, 2913, 2914 Rn 7: "So gilt sie ihrem Wortlaut nach etwa auch für Smart-Home-Equipment, das mit einer durch einen Unternehmer verkauften Immobilie verbunden ist, und zwar selbst dann, wenn die Gewährleistung für die Immobilie sonst im Übrigen beschränkt oder ausgeschlossen werden kann".

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