Rz. 28
Nach § 327 Abs. 5 BGB,[108] der eine gewisse Sonderstellung einnimmt,[109] erfassen in Umsetzung von Art. 3 Abs. 3 Digitale-Inhalte-RL die §§ 327 ff. BGB (Anwendungsbereich, mit Ausnahme der §§ 327b und c BGB, statt derer gelten die allgemeinen Regelungen des § 475 Abs. 1 und 2 BGB) auch Verträge über (die Bereitstellung) körperliche Datenträger[110] (vgl. zur Begrifflichkeit § 312f Abs. 3 BGB, z.B. DVDs, CDs, USB-Sticks oder Speicherkarten;[111] nicht hingegen – mangels digitaler Speicherung digitaler Inhalte – Schallplatten oder Audiokassetten),[112] welche
▪ | selbst (d.h., es wird nicht lediglich der Zugang zu oder die Bedienung von an anderen Speicherorten befindlichen digitalen Inhalten ermöglicht) und |
▪ | ausschließlich |
als Träger digitaler Inhalte dienen (nicht: "dienen können", womit Leermedien wie z.B. Rohlinge nicht erfasst werden). Die Datenträger sollen nur als "Gefäß" für die digitalen Inhalte dienen und müssen (nicht bloß "können") tatsächlich als Träger digitaler Inhalte fungieren.[113]
Rz. 29
Wenn ein Gegenstand nur den Zugang zu oder die Bedienung von an anderen Speicherorten befindlichen digitalen Inhalten hat, gelangt § 327 Abs. 5 BGB nicht zur Anwendung.[114]
Entsprechende Verträge werden wie Kaufverträge behandelt mit korrespondierender Unanwendbarkeit des
▪ | § 327b BGB (Bereitstellung digitaler Produkte, nachstehende Rdn 42) und des |
▪ | § 327c BGB (Rechte bei unterbliebener Bereitstellung, Rdn 44 ff.). |
In Bezug auf alle anderen Vorgaben der §§ 327 ff. BGB erfolgt jedoch eine Behandlung wie im Falle von "Verträge(n) über digitale Produkte".[115]
Beachte
Hingegen richten sich Verträge über Waren mit additiven digitalen Elementen – einschließlich der digitalen Elemente – allein nach der WKRL.[116]
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