Rz. 28

Nach § 327 Abs. 5 BGB,[108] der eine gewisse Sonderstellung einnimmt,[109] erfassen in Umsetzung von Art. 3 Abs. 3 Digitale-Inhalte-RL die §§ 327 ff. BGB (Anwendungsbereich, mit Ausnahme der §§ 327b und c BGB, statt derer gelten die allgemeinen Regelungen des § 475 Abs. 1 und 2 BGB) auch Verträge über (die Bereitstellung) körperliche Datenträger[110] (vgl. zur Begrifflichkeit § 312f Abs. 3 BGB, z.B. DVDs, CDs, USB-Sticks oder Speicherkarten;[111] nicht hingegen – mangels digitaler Speicherung digitaler Inhalte – Schallplatten oder Audiokassetten),[112] welche

selbst (d.h., es wird nicht lediglich der Zugang zu oder die Bedienung von an anderen Speicherorten befindlichen digitalen Inhalten ermöglicht) und
ausschließlich

als Träger digitaler Inhalte dienen (nicht: "dienen können", womit Leermedien wie z.B. Rohlinge nicht erfasst werden). Die Datenträger sollen nur als "Gefäß" für die digitalen Inhalte dienen und müssen (nicht bloß "können") tatsächlich als Träger digitaler Inhalte fungieren.[113]

 

Rz. 29

Wenn ein Gegenstand nur den Zugang zu oder die Bedienung von an anderen Speicherorten befindlichen digitalen Inhalten hat, gelangt § 327 Abs. 5 BGB nicht zur Anwendung.[114]

Entsprechende Verträge werden wie Kaufverträge behandelt mit korrespondierender Unanwendbarkeit des

§ 327b BGB (Bereitstellung digitaler Produkte, nachstehende Rdn 42) und des
§ 327c BGB (Rechte bei unterbliebener Bereitstellung, Rdn 44 ff.).

In Bezug auf alle anderen Vorgaben der §§ 327 ff. BGB erfolgt jedoch eine Behandlung wie im Falle von "Verträge(n) über digitale Produkte".[115]

 

Beachte

Hingegen richten sich Verträge über Waren mit additiven digitalen Elementen – einschließlich der digitalen Elemente – allein nach der WKRL.[116]

[108] Dazu näher HK-BGB/Schulze, § 327 Rn 21.
[109] Wendehorst, NJW 2021, 2913, 2914 Rn 8.
[110] Dazu näher HK-BGB/Schulze, § 327 Rn 21 ff.
[111] Vgl. Erwägungsgrund 20 der Digitale-Inhalte-RL, wonach die Richtlinie und die Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.5.2019 einander ergänzen sollten: "Während in der vorliegenden Richtlinie Vorschriften über bestimmte Anforderungen an Verträge für die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen festgelegt werden, enthält die Richtlinie (EU) 2019/771 Vorschriften über bestimmte Anforderungen an Verträge für den Warenhandel. Um den Erwartungen der Verbraucher zu entsprechen und einen klaren und einfachen Rechtsrahmen für Unternehmer, die digitale Inhalte anbieten, sicherzustellen, sollte diese Richtlinie deshalb auch für digitale Inhalte, die auf körperlichen Datenträgern wie DVDs, CDs, USB-Sticks und Speicherkarten bereitgestellt werden, sowie für den körperlichen Datenträger selbst gelten, sofern die körperlichen Datenträger ausschließlich als Träger der digitalen Inhalte dienen. Jedoch sollten anstelle der Bestimmungen dieser Richtlinie über die Lieferpflicht des Unternehmers sowie über Abhilfen, die dem Verbraucher bei nichterfolgter Lieferung zur Verfügung stehen, die Bestimmungen der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 über Pflichten im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren und über Abhilfen bei nicht erfolgter Lieferung gelten. Zusätzlich sollten auch die Bestimmungen der Richtlinie 2011/83/EU z.B. über das Widerrufsrecht und die Art des Vertrags, nach dem diese Waren bereitgestellt werden, weiterhin für diese körperlichen Datenträger und die auf ihnen bereitgestellten digitalen Inhalte gelten. Dieser Richtlinie lässt ferner das Verbreitungsrecht unberührt, das im Rahmen des Urheberrechts auf diese Waren anwendbar ist".
[112] RegE, BT-Drucks 19/27653, S. 42.
[113] Brönneke/Föhlisch/Tonner/Tamm/Tonner, Das neue Schuldrecht, § 2 Rn 47.
[114] Brönneke/Föhlisch/Tonner/Tamm/Tonner, Das neue Schuldrecht, § 2 Rn 47.
[115] Wendehorst, NJW 2021, 2913, 2914 Rn 8.
[116] Brönneke/Föhlisch/Tonner/Tamm/Tonner, Das neue Schuldrecht, § 2 Rn 46.

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