Rz. 102
Die vorstehenden Vermutungen für das Vorliegen einer Vertragswidrigkeit im Zeitpunkt der Geltendmachung der Verbraucherrechte (nach § 327k Abs. 1 BGB für den Fall einer einmaligen Bereitstellung oder einer Reihe einzelner Bereitstellungen) gelten nach § 327k Abs. 3 BGB[513] in Umsetzung von Art. 12 Abs. 4 und 5 Digitale-Inhalte-RL[514] – vorbehaltlich § 327 Abs. 4 BGB (Gegenausnahme) – nicht, wenn
▪ | die digitale Umgebung (i.S.v. § 327e Abs. 4 Satz 3 BGB, womit zur digitalen Umgebung neben der Hard- und Software auch die Netzverbindung zählt) des Verbrauchers mit den technischen Anforderungen des digitalen Produkts zur maßgeblichen Zeit nicht kompatibel war (Nr. 1:[515] Inkompatibilität – in diesem Fall "trägt der Verbraucher in Anwendung der allgemeinen Grundsätze die Beweislast dafür, dass die digitalen Produkte zum maßgeblichen Zeitpunkt mangelfrei waren")[516] oder |
▪ | der Unternehmer nicht feststellen kann, ob die Voraussetzungen der Nr. 1 vorlagen, weil der Verbraucher eine hierfür (nach objektivem Maßstab unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls) notwendige und ihm mögliche Mitwirkungshandlung nicht vornimmt (vernünftigerweise "notwendige" Mitwirkungshandlung, Art. 12 Abs. 5 Satz 1 Digitale-Inhalte-RL)[517] und der Unternehmer zur Feststellung ein technisches Mittel einsetzen wollte, das für den Verbraucher den geringsten Eingriff (sonst ist ihm die Mitwirkung nicht zuzumuten, in Umsetzung von Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Digitale-Inhalte-RL[518] – Art. 7 und 8 EuGrCH, Achtung der Kommunikation und des Schutzes personenbezogener Daten des Verbrauchers, Mittel, welche die Privatsphäre des Verbrauchers anhand eines objektiven Maßstabs am wenigsten beeinträchtigen)[519] darstellt (Nr. 2:[520] unterlassene Mitwirkungshandlungen des Verbrauchers bei der Fehlersuche des Unternehmers als Obliegenheitsverletzung des Verbrauchers).[521] Der Verbraucher trägt, wenn er seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nachkommt (im Falle einer Obliegenheitsverletzung) die Beweislast für die Mangelhaftigkeit des digitalen Produkts (so Art. 12 Abs. 5 Satz 3 Digitale-Inhalte-RL).[522] Von Nr. 2 ist die Ermittlung der genauen Umstände der Mangelhaftigkeit nicht umfasst. Die Notwendigkeit beurteilt sich unter Berücksichtigung von Art und Zweck des digitalen Produkts, den Umständen des Einzelfalls und Gebräuchen und Gepflogenheiten der Vertragsparteien (Erwägungsgrund 46 der Digitale-Inhalte-RL).[523] Der Unternehmer muss technische Mittel verwenden, die mit Blick auf Standard oder bewährte Verfahren höchsten Anforderungen an den Schutz der Privatsphäre des Verbrauchers erfüllen. |
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