Rz. 101

Zeigt sich bei einem dauerhaft bereitgestellten digitalen Produkt während der Dauer der Bereitstellung ein von den Anforderungen nach § 327e oder g BGB abweichender Zustand, so wird nach § 327k Abs. 2 BGB[510] in Umsetzung von Art. 12 Abs. 3 Digitale-­Inhalte-RL[511] vermutet, dass das digitale Produkt während der bisherigen Dauer der Bereitstellung mangelhaft war. Damit kann der Zeitraum, in dem die Beweislastumkehr zur Anwendung gelangt – wie bei der Verjährung – wesentlich länger als ein Jahr sein.[512]

[510] Näher HK-BGB/Schulze, § 327k Rn 5.
[511] "[Unterabsatz 1] Sieht ein Vertrag eine fortlaufende Bereitstellung über einen Zeitraum vor, so haftet der Unternehmer für eine Vertragswidrigkeit im Sinne der Art. 7, 8 und 9, die während des Zeitraums, in dem die digitalen Inhalte oder Dienstleistungen aufgrund des Vertrags bereitzustellen sind, eintritt oder offenbar wird. [Unterabsatz 2] Unterliegen die Ansprüche nach Art. 14 gemäß dem nationalen Recht unter anderem oder ausschließlich einer Verjährungsfrist, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass es diese Verjährungsfrist den Verbrauchern ermöglicht, die Abhilfen nach Art. 14 bei einer Vertragswidrigkeit, die während des in Unterabsatz 1 genannten Zeitraums eintritt oder offenbar wird, in Anspruch zu nehmen"“.
[512] Brönneke/Föhlisch/Tonner/Tamm/Tonner, Das neue Schuldrecht, § 2 Rn 161.

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