Rz. 101
Zeigt sich bei einem dauerhaft bereitgestellten digitalen Produkt während der Dauer der Bereitstellung ein von den Anforderungen nach § 327e oder g BGB abweichender Zustand, so wird nach § 327k Abs. 2 BGB[510] in Umsetzung von Art. 12 Abs. 3 Digitale-Inhalte-RL[511] vermutet, dass das digitale Produkt während der bisherigen Dauer der Bereitstellung mangelhaft war. Damit kann der Zeitraum, in dem die Beweislastumkehr zur Anwendung gelangt – wie bei der Verjährung – wesentlich länger als ein Jahr sein.[512]
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