Rz. 100

Zeigt sich bei einem digitalen Produkt innerhalb eines Jahres seit seiner Bereitstellung i.S.e.

einmaligen Bereitstellung oder einer
Reihe einzelner Bereitstellungen

ein von den Anforderungen nach § 327e oder g BGB abweichender Zustand, so wird nach § 327k Abs. 1 BGB[508] in Umsetzung von Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 1 und 3 Digitale-Inhalte-­RL[509] vermutet, dass das digitale Produkt bereits "bei Bereitstellung" mangelhaft war.

[508] Näher HK-BGB/Schulze, § 327k Rn 4.
[509] "Sieht ein Vertrag eine einmalige Bereitstellung oder eine Reihe einzelner Bereitstellungen vor, so haftet der Unternehmer unbeschadet des Art. 8 Abs. 2 Buchst. b für jede Vertragswidrigkeit im Sinne der Art. 7, 8 und 9, die zum Zeitpunkt der Bereitstellung besteht. Unterliegen die Ansprüche nach Art. 14 gemäß dem nationalen Recht unter anderem oder ausschließlich einer Verjährungsfrist, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass es diese Verjährungsfrist den Verbraucher ermöglicht, die Abhilfen nach Art. 14 bei einer Vertragswidrigkeit, die zudem in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt besteht und innerhalb des in Unterabsatz 2 genannten Zeitraums offenbar wird, in Anspruch zu nehmen".

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