Rz. 130

Die Vorschriften über die Miete von Sachen (§§ 535 ff. BGB) sind auf die Miete digitaler Produkte nach § 548a BGB entsprechend anzuwenden.[613]

Auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, dem Verbraucher digitale Produkte zu vermieten, sind nach § 578b Abs. 1 Satz 1 BGB[614] die folgenden Vorschriften nicht anzuwenden:[615]

§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB und die §§ 536536d BGB über die Rechte bei Mängeln (Nr. 1) und
§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 BGB über die Rechte bei unterbliebener Bereitstellung (Nr. 2).

An die Stelle der nach § 578b Abs. 1 Satz 1 BGB nicht anzuwendenden Vorschriften treten gemäß § 578b Abs. 1 Satz 2 BGB die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a (d.h. die §§ 327 ff. BGB).

Der Anwendungsausschluss nach § 578b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB gilt gemäß § 578b Abs. 1 Satz 3 BGB nicht, wenn der Vertrag die Bereitstellung eines körperlichen Datenträgers zum Gegenstand hat, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient.

Wenn der Verbraucher einen Verbrauchervertrag nach § 578b Abs. 1 BGB wegen

unterbliebener Bereitstellung (§ 327c BGB),
Mangelhaftigkeit (§ 327m BGB) oder
Änderung (§ 327r Abs. 3 und 4 BGB)

des digitalen Produkts beendet, sind nach § 578b Abs. 2 Satz 1 BGB die §§ 546548 BGB nicht anzuwenden. An die Stelle der danach nicht anzuwendenden Vorschriften treten gemäß § 578b Abs. 2 Satz 2 BGB die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a (d.h. die §§ 327 ff. BGB).

Für einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, dem Verbraucher eine Sache zu vermieten, die ein digitales Produkt enthält oder mit ihm verbunden ist, gelten nach § 578b Abs. 3 BGB die Anwendungsausschlüsse nach § 578b Abs. 1 und 2 BGB entsprechend für diejenigen Bestandteile des Vertrags, die das digitale Produkt betreffen.

 

Rz. 131

Auf einen Vertrag zwischen Unternehmern, der der Bereitstellung digitaler Produkte gemäß eines Verbrauchervertrags nach § 578b Abs. 1 oder Abs. 3 BGB dient, ist nach § 578b Abs. 4 Satz 1 BGB die Regelung des § 536a Abs. 2 BGB über den Anspruch des Unternehmers gegen den Vertriebspartner auf Ersatz von denjenigen Aufwendungen nicht anzuwenden, die er im Verhältnis zum Verbraucher nach § 327l BGB zu tragen hätte. An die Stelle des nach § 578b Abs. 4 Satz 1 BGB nicht anzuwendenden § 536a Abs. 2 BGB treten nach § 578b Abs. 4 Satz 2 BGB die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a Untertitel 2 (d.h. die §§ 327t327u BGB).

Bei einem Mietverhältnis über bewegliche Sachen oder digitale Produkte ist die ordentliche Kündigung nach § 580a Abs. 3 Satz 1 BGB zulässig,

wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages (Nr. 1);
wenn die Miete nach längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Tag vor dem Tag, mit dessen Ablauf das Mietverhältnis enden soll (Nr. 2).

Die Vorschriften über die Beendigung von Verbraucherverträgen über digitale Produkte bleiben nach § 580a Abs. 3 Satz 2 BGB unberührt.

[613] Näher Brönneke/Föhlisch/Tonner/Kroschwald/Tonner, Das neue Schuldrecht, § 8 Rn 13 ff.
[614] Näher HK-BGB/Saenger, § 578b Rn 2.
[615] Dazu näher Brönneke/Föhlisch/Tonner/Kroschwald/Tonner, Das neue Schuldrecht, § 8 Rn 16 ff.

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