Rz. 56

Ist der Unternehmer durch einen Verbrauchervertrag gemäß § 327 und § 327a BGB zur Bereitstellung eines digitalen Produkts verpflichtet, so hat er nach § 327d BGB (Vertragsmäßigkeit) das digitale Produkt frei von

Produkt-[245] (Vertragsmängel i.S.d. Art. 7–9 Digitale-Inhalte-RL, vgl. § 327e BGB, siehe dazu unter Rdn 58) und
Rechtsmängeln (vgl. Art. 327g BGB, siehe dazu unter Rdn 70)

bereitzustellen (Freiheit von Produkt- und Rechtsmängeln [i.S.d. §§ 327e–g BGB] in Konkretisierung der bereits bestehenden Leistungspflicht, Einführung eines einheitlichen Mangelbegriffs, der sich nicht an dem in Rede stehenden Vertragstyp orientiert).[246]

Die Begrifflichkeit geht von der "Mangelfreiheit" aufgrund der Besonderheit digitaler Inhalte und Dienstleistungen ab und rekurriert auf deren "Vertragsgemäßheit" (vgl. auch die Parallelregelungen infolge der Umsetzung der WKRL in den §§ 434, 479b BGB).

 

Rz. 57

 

Richtlinienvorgaben:

1. Subjektive Anforderungen an die Vertragsgemäßheit

Art. 7 der Digitale-Inhalte-RL statuiert die subjektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit: Die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen sind vertragsgemäß, wenn sie, soweit zutreffend, insbesondere

hinsichtlich der Beschreibung, Quantität und Qualität, der Funktionalität, der Kompatibilität, der Interoperabilität und sonstiger Merkmale den Anforderungen entsprechen, die sich aus dem Vertrag ergeben (Buchst. a);
sich für einen bestimmten vom Verbraucher angestrebten Zweck eignen, den der Verbraucher dem Unternehmer spätestens bei Vertragsschluss zur Kenntnis gebracht hat und dem der Unternehmer zugestimmt hat (Buchst. b);
den Anforderungen des Vertrags entsprechend mit sämtlichem Zubehör, sämtlichen Anleitungen – einschließlich zur Installation – und Kundendienst bereitgestellt werden (Buchst. c) und
wie im Vertrag bestimmt aktualisiert werden (Buchst. d).

2. Objektive Anforderungen an die Vertragsgemäßheit

Zusätzlich zur Einhaltung der subjektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit nach Art. 7 Digitale-Inhalte-RL müssen die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen gemäß Art. 8 Abs. 1 Digitale-Inhalte-RL auch objektive Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit erfüllen, nämlich

sich für die Zwecke eignen, für die digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen derselben Art in der Regel genutzt werden, soweit anwendbar unter Berücksichtigung des geltenden Unions- und nationalen Rechts, technischer Normen oder, in Ermangelung solcher technischer Normen, anwendbarer sektorspezifischer Verhaltenskodizes (Buchst. a);

der Quantität, den Eigenschaften und den Leistungsmerkmalen (darunter Funktionalität, Kompatibilität, Zugänglichkeit, Kontinuität und Sicherheit) entsprechen, die bei digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen derselben Art ­üblich sind und die der Verbraucher aufgrund der Art der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen und unter Berücksichtigung öffentlicher Erklärungen, die von dem Unternehmer oder anderen Personen in vorhergehenden Gliedern der Vertragskette oder in deren Namen insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett abgegeben werden, vernünftigerweise erwarten kann, es sei denn, der Unternehmer weist nach (Buchst. b), dass

der Unternehmer die betreffende öffentliche Erklärung nicht kannte und vernünftigerweise nicht kennen konnte (i),
die öffentliche Erklärung bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder einer vergleichbaren Weise wie jener, in der sie abgegeben wurde, berichtigt worden ist (ii), oder
die Entscheidung, die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen zu erwerben, nicht durch die öffentliche Erklärung beeinflusst worden sein konnte (iii);
soweit zutreffend mit dem Zubehör und den Anleitungen, deren Erhalt der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann, bereitgestellt werden (Buchst. c) und
der durch den Unternehmer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellten Testversion oder vor Anzeige der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen entsprechen (Buchst. d).

Der Unternehmer stellt nach Art. 8 Abs. 2 Digitale-Inhalte-RL sicher, dass der Verbraucher über Aktualisierungen, einschließlich Sicherheitsaktualisierungen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der digitalen Inhalte und digitalen Dienstleistungen erforderlich sind, informiert wird und dass diese ihm bereitgestellt werden, und zwar während des Zeitraums

in dem die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen im Rahmen des Vertrags bereitzustellen sind, wenn der Vertrag eine fortlaufende Bereitstellung über einen Zeitraum vorsieht (Buchst. a), oder
die der Verbraucher aufgrund der Art und des Zwecks der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen und unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags vernünftigerweise erwarten kann, wenn der Vertrag eine einmalige Bereitstellung oder eine Reihe einzelner Bereitstellungen vorsieht (Buchst. b).

Installiert der Verbraucher Aktualisierungen, die ihm vom Unternehmer in Übereinstimmung mit A...

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