Rz. 129

Auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer dem Verbraucher

digitale Produkte (Nr. 1) oder
einen körperlichen Datenträger, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient (Nr. 2),

schenkt,[611] und der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten nach Maßgabe des § 327 Abs. 3 BGB bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet, sind nach § 516a Abs. 1 Satz 1 BGB[612] die §§ 523 und 524 BGB über die Haftung des Schenkers für Rechts- oder Sachmängel nicht anzuwenden. An die Stelle der nach § 516a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a (d.h. die §§ 327 ff. BGB).

Für einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer dem Verbraucher eine Sache schenkt, die digitale Produkte enthält oder mit digitalen Produkten verbunden ist, gilt gemäß § 516a Abs. 2 BGB der Ausschluss nach § 516a Abs. 1 BGB entsprechend für diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche die digitalen Produkte betreffen.

[611] Dazu näher Brönneke/Föhlisch/Tonner/Kroschwald/Tonner, Das neue Schuldrecht, § 8 Rn 9 ff.
[612] Näher HK-BGB/Saenger, § 516a Rn 2.

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