Rz. 88

Die betragsmäßigen Auswirkungen bei Beachtung des reduzierten Wertes ab einem Streitwert von 500,01 EUR sind deutlich, wobei bis zu einem Anspruchswert von 2.500,00 EUR (davon 20 % = 500,00 EUR) in dem § 31b-RVG-Bereich überhaupt keine Anhebung stattfindet, da sich eine erste Erhöhung erst ab einem 20 %-igen Gegenstandswert von 500,01 EUR ergibt:

 
Gegenstandswert

1,5-Einigungsgebühr

ohne § 31b RVG

1,5-Einigungsgebühr

mit § 31b RVG
Differenz
500,01–1.000 120,00 67,50 -52,50
1000,01–1.500 172,50 67,50 -105,00
1.500,01–2.500 225,00 67,50 -157,50
2.500,01–3.000 301,50 120,00 -181,50
3.000,01–4.000 378,00 120,00 -258,00
 

Rz. 89

 

Praxishinweis

Einmal ganz davon abgesehen, dass, wenn der Gegner schon zum Abschluss einer Vereinbarung gebracht werden kann, es Ziel zur besseren Sachbearbeitung sein sollte, weitere Verpflichtungen und Sicherheiten aufzunehmen, lohnt dies wirtschaftlich, um sich der Wertbegrenzung des § 31b RVG zu entziehen, allemal. Folgende Punkte[37] könnten z.B. zusätzlich vertraglich vereinbart werden:

Abstraktes Schuldanerkenntnis,
Feststellung einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung,
Verjährungsverlängernde Vereinbarung,
Einräumung von Sicherheiten, wie z.B. Abtretung von Arbeitseinkommen und Bankguthaben,
Im Turnus wiederkehrende Auskunftsverpflichtung über Art und Höhe des Einkommens,
Schweigepflichtentbindungserklärung.
 

Rz. 90

In Anbetracht des Umfangs der Einigung schon unter rein tatsächlichen Gesichtspunkten und hinsichtlich des abstrakten Schuldanerkenntnisses nach §§ 780, 781 BGB auch rechtlich, dürfte eine schriftliche Vereinbarung erforderlich sein oder ist sogar zwingend.

 

Rz. 91

Die Abgrenzung, ob es sich um eine Teilzahlungsvereinbarung i.S.v. Anm. 1 S. 1 oder S. 2 zu Nr. 1000 VV RVG handelt, hängt bei Abschluss einer Zahlungsvereinbarung auch davon ab, ob der Anspruch als solcher vor der Vereinbarung streitig war oder nicht. Wurde mit der Vereinbarung der Streit oder die Ungewissheit des Anspruches beseitigt (Rdn 18), kommt eine Reduzierung des Gegenstandswertes für die Einigung auf 20 % auch dann nicht in Betracht, wenn ansonsten nur Zahlungsmodalitäten verabredet wurden.

 

Rz. 92

Folgende Fallgestaltung ist nicht selten in der Praxis anzutreffen:

Der vom Gläubiger begehrte Anspruch in Höhe von 6.000,00 EUR ist unstreitig. Der RA des Gläubigers betreibt bereits das gerichtliche Mahnverfahren. Nach Zustellung des Mahnbescheides meldet sich der Schuldner und bietet eine Ratenzahlung an. Der Gläubigeranwalt ist mit der Zahlungsvereinbarung einverstanden, nimmt in die Vereinbarung mit auf, dass das gerichtliche Mahnverfahren zu Ende geführt wird, so dass Vollstreckungsbescheid ergeht, wobei er versichert, bei Einhaltung der Zahlungsvereinbarung die Zwangsvollstreckung aus dem ergehenden Vollstreckungsbescheid nicht zu betreiben.

Nun könnte man auf den Gedanken kommen, dass der Verzicht des Antragsgegners im gerichtlichen Mahnverfahren auf Einlegung des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid eine Beseitigung des Streits oder der Ungewissheit i.S.v. Anm. 1 S. 1 Nr. 1 zu 1000 VV RVG darstellt und somit die Einigungsgebühr auf den vollen Wert von 6.000,00 EUR zu bemessen ist. Da der Anspruch jedoch von Beginn an unstreitig war, ist die Nichteinlegung des Rechtsbehelfs als isoliertes Anerkenntnis zu werten, so dass der RA dafür gem. Anm. 1 zu 1000 VV RVG überhaupt keine Einigungsgebühr zu beanspruchen hat (Rdn 14 ff.).

In dem beschriebenen Fall erhält der RA die Einigungsgebühr für die Zahlungsvereinbarung mit vorläufigem Verzicht auf die Zwangsvollstreckung i.S.v. Anm. 1 S. 1 Nr. 2 zu Nr. 1000 VV RVG gem. Nr. 1003 VV RVG (1,0) auf den Wert von 1.200,00 EUR (20 % von 6.000,00 EUR). Nicht nur aus dem Gebührenrecht heraus, sondern auch in der Sache wäre der RA also gut beraten, weitere Vereinbarungen aufzunehmen.

 

Rz. 93

Ist der Gegenstand, über den sich die Parteien einigen, derselbe, kann eine Werteaddition nicht stattfinden. Wird in derselben Angelegenheit zunächst eine Einigung über den (streitigen) Anspruch von 6.000,00 EUR als solchen geschlossen und in diesem Zusammenhang eine Zahlungsvereinbarung getroffen, kommt eine Zusammenrechnung der Werte für die Streitbeilegungseinigung von 6.000,00 EUR und für die Zahlungsvereinbarung von 1.200,00 EUR nicht in Betracht, da sich beide Einigungen auf denselben Gegenstand beziehen.

 

Rz. 94

Verhält es sich dagegen so, dass Einigung und Zahlungsvereinbarung über verschiedene Gegenstände stattfinden, sind die Werte zusammen zu addieren. Dies wäre z.B. der Fall, wenn sich die Parteien über einen streitigen Anspruch aus einer Kfz-Reparatur von 2.000,00 EUR auf einen Betrag von 1.500,00 EUR vergleichen und wegen eines unstreitigen Anspruchs aus einem Kfz-Verkauf in Höhe von 5.000,00 EUR eine Zahlungsvereinbarung von monatlich 500,00 EUR schließen. Der Wert hinsichtlich der Einigung über die Kfz-Reparatur beläuft sich auf 2.000,00 EUR und bezüglich des Kfz-Verkaufs auf 1.000,00 EUR (20 % von 5.000,00 EUR). Da es sich um verschiedene Gegenstän...

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