Rz. 113

Hat der Anwalt mit seinem Auftraggeber eine Vergütung vereinbart, die die gesetzlichen Gebühren übersteigt, so besteht die Erstattungspflicht des Gegners nur in Höhe der (fiktiven) gesetzlichen Gebühren. Die Vergütungsvereinbarung würde sonst als Vertrag zu Lasten Dritter einen Erstattungsanspruch begründen, den das Gesetz nicht vorsieht. Der Auftraggeber kann die entsprechenden Kosten vom Schädiger weder im Rahmen der prozessualen Kostenausgleichung noch als materiellrechtlichen Schadensersatz verlangen. Denn er verstößt gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB, wenn er eine höhere als die gesetzliche Vergütung vereinbart. Auch der eigene Rechtsschutzversicherer trägt nur die Anwaltskosten bis zur Höhe der (fiktiven) gesetzlichen Vergütung (vgl. dazu Rdn 138).

 

Rz. 114

 

Hinweis

Sieht sich der Anwalt nicht in der Lage, die Unfallregulierung zu den gesetzlichen Gebühren zu übernehmen, so sollte er den Mandanten vorab darauf hinweisen, dass auch im Fall des vollständigen Obsiegens ein Teil der Vergütung von diesem selbst getragen werden muss, und ihm die Gründe darlegen, die ein Überschreiten der gesetzlichen Vergütung erforderlich machen.

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