Rz. 138

Beruht die nicht erstattungsfähige Differenz der Anwaltskosten darauf, dass der Mandant mit seinem Anwalt eine Vergütungsvereinbarung getroffen hat und die gesetzlichen Gebühren überschritten werden, so kommt eine Inanspruchnahme des Rechtsschutzversicherers nicht in Betracht. Denn dieser trägt nach § 5 Abs. 1a ARB 2010 bzw. 2.3.1.2 ARB 2012/2019 die Anwaltskosten nur bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung. Eine Erstattungspflicht für Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen hat – und darum handelt es sich bei einer Vergütungsvereinbarung – ist nach § 5 Abs. 3a ARB 2010 bzw. 3.3.1 ARB 2012/2019 ausgeschlossen. Der Mandant muss daher die Mehrkosten selbst tragen.

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