Rz. 33

Nach § 9 RVG kann der Anwalt von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern. Für Ansprüche außerhalb des RVG (z.B. angeforderte Gerichtskosten, Zustellungskosten etc.) kann ein Vorschuss nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 675, 669 BGB) verlangt werden.

 

Rz. 34

Der Anspruch auf Vorschuss entsteht mit der Auftragserteilung und erlischt nach herrschender Meinung, wenn die Vergütung fällig ist und abgerechnet werden kann.[14] Denn dann ist der Anwalt zum kostenrechtlichen Abschluss des Mandats verpflichtet.

[14] AnwK-RVG (N. Schneider), § 9 Rn 43 m.w.N.

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