Rz. 328

Muster 3.54: Ausschlussfrist

 

Muster 3.54: Ausschlussfrist

(1) Vorbehaltlich der in Absatz 2 dieses Paragrafen vorgesehenen Ausnahmen müssen sämtliche Ansprüche aus diesem Arbeitsverhältnis sowie sämtliche Ansprüche, die mit diesem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen, innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit in Textform (§ 126b BGB) gegenüber der jeweils anderen Partei geltend gemacht werden. Werden sie nicht form- und/oder nicht fristgerecht geltend gemacht, so verfallen sie.

(2) Die Regelungen des Abs. 1 dieses Paragraphen gelten nicht für die Haftung aufgrund Vorsatzes, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Ansprüche des Arbeitnehmers, die kraft Gesetzes einer vertraglichen Ausschlussfrist entzogen sind (z.B. AEntG, MiLoG, BetrVG, TVG).[412] Die Regelungen des Abs. 1 dieses Paragrafen gelten weiter nicht für die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen.

 

Rz. 329

Alternativ zur unter Rdn 313 vorgeschlagenen zweistufigen Ausschlussfrist bildet das vorstehende Muster eine nur einstufige Ausschlussfrist ab, die zur Anspruchserhaltung lediglich eine rechtzeitige Geltendmachung in Textform, nicht jedoch eine Klageerhebung auf der zweiten Stufe vorsieht. Mit dieser Einschränkung gelten die obigen Ausführungen (vgl. Rdn 316 ff.) selbstverständlich auch hier entsprechend.

[412] Roloff, in FS: Willemsen, S. 416.

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