Rz. 55

Der Freiwilligkeitsvorbehalt muss klar und verständlich i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB formuliert sein, um den Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf eine Sonderzahlung eindeutig auszuschließen. Er darf insbesondere nicht im Widerspruch zu anderen Vereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien stehen.[106] Demnach genügt es nach nunmehr ständiger Rechtsprechung für den wirksamen Ausschluss eines Rechtsanspruchs längst nicht, dass lediglich die Freiwilligkeit einer Leistung vereinbart wird. Entscheidend ist vielmehr der zusätzliche ausdrückliche Hinweis auf das Nichtentstehen einer Rechtspflicht zur Leistung.[107] Die Verbindung von Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt[108] ist widersprüchlich und daher intransparent: Ein Freiwilligkeitsvorbehalt, der das Entstehen einer Rechtspflicht gerade verhindern soll, kann bereits denklogisch nicht mit einer Regelung verknüpft werden, die gerade das Bestehen eines Anspruchs voraussetzt.[109] Ein Freiwilligkeitsvorbehalt ist weiterhin auch dann widersprüchlich und unwirksam, wenn er Formulierungen enthält, die einen Rechtsanspruch nahelegen. An dieser Stelle wird es sprachlich durchaus spitzfindig: Zum einen sind Regelungen unwirksam, die ausdrücklich auf einen Anspruch hinweisen (Bsp. für eine unzulässige Regelung: "Der Anspruch auf Zahlung einer Sonderzahlung entfällt _____"). Zum anderen genügt es für die Unwirksamkeit eines Freiwilligkeitsvorbehalts bereits, wenn ein an sich neutrales Verb bei der Beschreibung etwaiger künftiger Leistungen verwendet wird, das nach der Rechtsprechung einen Anspruch nahelegen könnte. Beispielsweise sind Formulierungen unzulässig, in denen etwaige Sonderleistungen durch den Arbeitgeber "gewährt/gezahlt" werden oder die der Arbeitnehmer "erhält". Schließlich liegt das Bestehen eines vertraglichen Anspruchs auch dann nahe, wenn Sonderleistungen des Arbeitgebers in einem Formulararbeitsvertrag nach Voraussetzungen und Höhe präzise festgelegt werden.[110] In keinem Fall sollten daher etwa Regelungen zur vorsorglichen Begrenzung etwaiger künftiger Leistungen aufgenommen werden (z.B. Pro-Rata-Regelung; Staffelung nach Betriebszugehörigkeit).

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