Rz. 70

Stichtags- und Rückzahlungsklauseln sind letztlich Halteprämien. Der Arbeitnehmer soll im Zusammenhang mit dem Erhalt einer Zahlung zeitlich an das Unternehmen gebunden werden. Insoweit kann eine zu lange Bindungsdauer den Arbeitnehmer in unzulässiger Weise in seiner durch Art. 12 GG garantierten Berufsfreiheit behindern und dadurch unangemessen sein. In Bezug auf eine zulässige Bindungsdauer bei Rückzahlungsklauseln hat das BAG in der Vergangenheit eine in Abhängigkeit von der Höhe der einzelnen Zahlung stehende Staffelung in Form von Grenzwerten entwickelt:

 

Rz. 71

 
Höhe der Sonderzahlung brutto Zulässige maximale Bindungsdauer
Sonderzahlung ≤ 100 EUR Rückzahlung stets unangemessen.[143]
100 EUR < Sonderzahlung < 1 Monatsgehalt 31. März des Folgejahres.[144]
Sonderzahlung = 1 Monatsgehalt Bis zum ersten Kündigungstermin nach dem 31. März des Folgejahres.[145]
Sonderzahlung > 1 Monatsgehalt Eine Bindung über den 30. Juni des Folgejahres ist nur möglich, wenn die Zahlung ein Monatsgehalt erheblich übersteigt und eine eindrucksvolle und beachtliche Zuwendung darstellt.[146]
 

Rz. 72

Das BAG hat bislang ausdrücklich offengelassen, ob diese Staffelung auch bei Stichtagsklauseln heranzuziehen sei oder ob diese strengeren Anforderungen nur für Rückzahlungsklauseln gelten.[147] Unangemessen benachteiligt wird der Arbeitnehmer jedenfalls durch eine Stichtagsklausel, die unabhängig von der Höhe der Zahlung eine Bindung bis zum 30. September des Folgejahres vorsieht.[148] Bis die Frage der angemessenen Bindungsdauer bei Stichtagsklauseln eine abschließende Klärung durch die Rechtsprechung erfährt, bietet sich eine Orientierung an den im Zusammenhang mit Rückzahlungsklauseln aufgestellten Richtwerten an.

[146] ErfK/Preis, § 611a BGB Rn 520 m.V.a. BAG v. 12.12.1962 – 5 AZR 324/62, BB 1962, 1435.
[148] ErfK/Preis, § 611a BGB Rn 547; BAG v. 24.10.2007 – 10 AZR 825/06, NZA 2008, 40.

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